Christian Kucera

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Erste Hilfe – Verhaltenstipps

Richtiges Verhalten bei

  • Strafanzeigen
  • Vorladungen zu Vernehmungen
  • Durchsuchungen
  • vorläufigen Festnahmen
  • Verhaftungen/Inhaftierung (U-Haft)
  • Erhalt einer Anklage oder eines Strafbefehls

Die wichtigsten Grundregeln vorweg

Werden Sie als Beschuldigter mit Strafanzeigen, Vorladungen, Durchsuchungen, Verhaftungen bzw. vorläufigen Festnahmen, Anklagen, Strafbefehlen oder anderen Maßnahmen gegen Sie konfrontiert, sollten Sie die beiden folgenden wichtigsten Grundregeln beachten:

  • Schweigen! Machen Sie auf keinen Fall ohne Rechtsbeistand eine Aussage, sondern machen Sie von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch!
  • Umgehend Rechtsanwalt (Fachanwalt für Strafrecht) kontaktieren!

Rechtsanwalt Kucera ist aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht und Ex-Staatsanwalt vertraut mit der Verteidigung in solchen Situationen. Gerne berät und/oder verteidigt Sie Rechtsanwalt Kucera in Ihrer Angelegenheit. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin. Eine etwaige Mandatsübernahme und deren Kosten können auch in einem ersten kostenlosen und unverbindlichen Vorgespräch erörtert werden.

Strafanzeige – Vorladung zur Vernehmung

Wenn Sie von einer Strafanzeige gegen sich erfahren, etwa indem Sie eine schriftliche Vorladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten, so sollten Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren. Gleiches gilt, wenn die Polizei sie telefonisch zu einer Vernehmung vorlädt oder gar persönlich bei Ihnen erscheint. Sie sind als Beschuldigter in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren schon nicht verpflichtet, der Vorladung durch die Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten und zur Vernehmung zu erscheinen. Eine solche Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn Sie von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Erst recht sind sie als Beschuldiger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren in keinem Falle verpflichtet, eine Aussage zu machen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeladen wurden. Ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens sollten Sie auch keinerlei Angaben zur Sache machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorwürfe gegen Sie zu Recht oder zu Unrecht erhoben werden. Die Empfehlung, keine Aussage zu machen, sollten Sie unbedingt wörtlich und umfassend verstehen. Es kommt immer wieder vor, dass Mandanten zwar keine Angaben machen wollen, aber dennoch aus ihrer Sicht angeblich „Belangloses“ sagen, was ihrer Ansicht nach nichts mit der „Sache“, also dem Fall zu tun hat. Das kann zu enormen Rechtsnachteilen führen, da die Frage, was gegebenenfalls zur Sache gehört und was nicht, oft für den Mandanten schwer abzuschätzen ist. Sie sollten daher die Empfehlung, zu schweigen, ernst und wörtlich nehmen und keinerlei Angaben machen. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird in aller Regel zunächst Akteneinsicht nehmen, die Sache rechtlich prüfen und mit Ihnen in Ruhe besprechen, ob und ggf. in welcher Form dann eine Erklärung zur Sache abgegeben wird.

Durchsuchung 

Durchsuchungen von Wohnungen oder Geschäftsräumen dürfen nur durch den Richter (Durchsuchungsbeschluss) oder bei sog. Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen, z.B. die Polizei, angeordnet werden. Die betroffenen Personen sind meist völlig überrascht und hilflos und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Nicht selten verhalten sich die betroffenen Personen aufgrund der emotional aufgeladenen Situation falsch, was zu erheblichen Rechtsnachteilen führen kann.


Steht also z.B. die Polizei vor der Tür, bewahren Sie Ruhe! Lassen Sie sich den Grund für das Erscheinen erklären und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen bzw. aushändigen. Liegt ein solcher nicht vor, fragen Sie, auf welcher rechtlichen Grundlage die Durchsuchung erfolgt. Notieren Sie sich die Namen der Ermittlungsbeamten oder lassen Sie sich eine Visitenkarte geben. Notieren Sie sich auch das Aktenzeichen, unter dem die Sache bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bearbeitet wird. Das Wichtigste ist aber, dass Sie keinerlei Aussage machen und von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht, das Ihnen als Beschuldigter zusteht, Gebrauch machen! Sie sind auch nicht verpflichtet, aktiv an der Durchsuchung teilzunehmen. So sind Sie auch nicht verpflichtet, irgendwelche Passwörter oder Codes für z.B. Handys, Computer oder Safes mitzuteilen. Auch insofern gilt Ihr Schweigerecht. Nehmen Sie zudem umgehend Kontakt zu einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, also einem Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) auf. Solche Strafverteidiger sind in der Regel auch außerhalb der üblichen Bürozeiten über entsprechende Notrufnummern erreichbar. Verlangen Sie, dass mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen Ihres Verteidigers abgewartet wird. Auch wenn die Beamten nicht in jedem Falle verpflichtet sind, bis zum Erscheinen des Verteidigers zu warten, wird diesem Wunsch zum Teil entsprochen.


Auch wenn Durchsuchungen für die Betroffenen meist sehr belastend sind und eine psychische Ausnahme- und Stresssituation darstellen, sollte man in jedem Falle Ruhe bewahren und die dargestellten Verhaltenstipps beachten. Verhalten Sie sich freundlich und kooperativ, aber machen Sie keine Angaben zur Sache. Auch wenn man der Auffassung ist, dass die Maßnahme ungerecht ist oder man selbst unschuldig ist und sich über die Maßnahme ärgert, sollte man sich ohne Rechtsbeistand nicht auf „Diskussionen“ mit den Beamten einlassen oder sich zu unsachlichen Verhaltensweisen hinreißen lassen. Während die Durchsuchung läuft, sitzt man als Betroffener in der Regel „am kürzeren Hebel“ und kann die Maßnahme auch nicht (mehr) verhindern. Beachten Sie, dass die Ermittlungsbeamten über die Durchsuchung in der Regel einen Bericht fertigen, der zur Ermittlungsakte gelangt. Auch das Verhalten des Betroffenen während der Durchsuchung wird grundsätzlich in diesen Berichten erwähnt. Negative Ausführungen können hier – unabhängig davon, ob die Einschätzungen der Beamten richtig oder falsch sind – zu Rechtsnachteilen führen. Kontaktieren Sie daher schnellst möglich einen Verteidiger, der nach Möglichkeit direkt am Durchsuchungsort erscheint und dafür sorgen wird, dass Ihre Rechte gewahrt werden. Der Verteidiger wird dann auch nach erfolgter Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung prüfen. Wenn sich dann ergibt, dass die Anordnung der Durchsuchung oder die konkrete Art deren Durchführung rechtswidrig waren, wird er mit Ihnen beraten, ob gegen die Maßnahme z.B. mit einer Beschwerde vorgegangen wird.

Verhaftung – Untersuchungshaft (U-Haft) - Vorläufige Festnahme

Freiheitsentziehende Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, wie vorläufige Festnahmen oder Untersuchungshaft (U-Haft) gehören sicher zu den massivsten staatlichen Eingriffen in die Rechte des Bürgers überhaupt. Das Gesetz regelt diese Maßnahmen in den §§ 112 bis 130 Strafprozessordnung (StPO). 


Untersuchungshaft (U-Haft) darf nur ein Richter durch einen Haftbefehl anordnen. Für den Erlass eines solchen Haftbefehls müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen vorliegen. Gegen den Beschuldigten muss ein dringender Tatverdacht bestehen, es muss ein sog. Haftgrund vorliegen und der Haftbefehl darf nicht unverhältnismäßig sein (§ 112 StPO). Als Haftgründe kommen insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr in Betracht (§§ 112, 112a StPO). 


Grundsätzlich sieht das Gesetz für die Dauer die Untersuchungshaft keine zeitliche Obergrenze vor. Allerdings gilt in Haftsachen der Beschleunigungsgrundsatz, d.h. dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Ermittlungen beschleunigen müssen. Zudem sieht das Gesetz gewisse Fristen vor, nach denen die Fortdauer der U-Haft gerichtlich überprüft werden muss. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die 6-Monatsfrist. Ist bis zum Ablauf von 6 Monaten U-Haft noch kein gerichtliches Urteil ergangen, darf die U-Haft nur aufrechterhalten bleiben, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegen (§ 121 StPO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft dann nicht der Haftrichter, der den Haftbefehl erlassen hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 122 StPO). Hat die Hauptverhandlung beim Gericht im Strafprozess begonnen, bevor die 6-Monatsfrist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf bis zur Verkündung des Urteils (§ 121 StPO). Befindet sich der Beschuldigte in U-Haft, beginnt die Hauptverhandlung daher im Normalfall spätestens zum Ablauf der 6-Monatsfrist.


Liegt (noch) kein gerichtlicher Haftbefehl vor, etwa weil die Ermittlungen der Ermittlungsbehörden noch ganz am Anfang sind und ein Richter mit der Sache noch nicht befasst ist oder die Sache noch nicht geprüft hat, kann z.B. auch die Polizei einen Beschuldigten vorläufig festnehmen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 127 StPO. Danach darf die Polizei eine Person vorläufig festnehmen, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und sie der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die gleichen Befugnisse hat die Polizei auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen, wenn also die Person einer Straftat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund, z.B. Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Nach einer vorläufigen Festnahme wird der Beschuldigte in der Regel zu einer Polizeidienststelle, z.B. in den sog. Polizeigewahrsam, gebracht. Dort prüft die Polizei dann ggf. in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, ob ein rechtlicher Grund für eine weitere Freiheitsentziehung besteht oder ob die festgenommene Person wieder freizulassen ist. Kommt die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass die Person nicht freizulassen ist, muss sie die Person unverzüglich, aber spätestens am Tage nach der Festnahme dem Haftrichter vorführen, welcher dann entscheidet, ob ein Haftbefehl erlassen und damit U-Haft angeordnet wird oder nicht. 


In Fällen einer vorläufigen Festnahme oder einer Verhaftung aufgrund eines bestehenden Haftbefehls sollten Sie unbedingt umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, also einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Sie haben in jedem Falle das Recht und in der Regel auch die Möglichkeit, einen Verteidiger zu kontaktieren. Wenn Ihnen die Behörden nur einen Anruf gewähren, Sie aber keinen geeigneten Anwalt kennen, können Sie auch einen Familienangehörigen, Freund oder eine sonstige Vertrauensperson anrufen, die Sie über die Inhaftierung informieren und bitten, einen geeigneten Verteidiger zu kontaktieren.


Am allerwichtigsten ist es aber, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Verteidiger keinerlei Aussage machen! 


Wenn Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger, der in der Regel auch außerhalb der üblichen Bürozeiten über dessen entsprechende Strafverteidiger-Notrufnummern erreichbar ist, aufgenommen haben, wird dieser Sie möglichst umgehend nach der Festnahme im Polizeigewahrsam, im Gerichtsgebäude oder der Justizvollzugsanstalt (JVA) besuchen und mit Ihnen ein Gespräch unter vier Augen führen. In der Regel wird der Verteidiger auch umgehend telefonischen oder persönlichen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden und dem Haftrichter aufnehmen, um die Haftfrage zu erörtern und abzuklären, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine schnelle Freilassung zu erreichen ist. Der Verteidiger wird sich zudem um schnellstmögliche Akteneinsicht bemühen, da eine umfassende Rechtsprüfung und Aufbau einer Verteidigungsstrategie nur möglich ist, wenn der Verteidiger die amtliche Ermittlungsakte kennt. Wenn der Verteidiger sich so ein umfassendes Bild über die Lage verschafft hat, wird er gemeinsam mit Ihnen eine möglichst effektive und Ihre Rechte am besten wahrende Verteidigungsstrategie entwickeln. Insbesondere wird dann auch entschieden, ob gegen den Haftbefehl ein Rechtsmittel (insbes. Haftbeschwerde oder Haftprüfungsantrag) beim Gericht eingelegt wird. Ziel eines solchen Rechtsmittels ist es natürlich, eine Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest dessen Außervollzugsetzung gegen Auflagen zu erreichen. Als Auflage kommt z.B. in Betracht, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden (sog. Meldeauflage) oder eine Sicherheitsleistung (sog. Kaution) zu zahlen. Ob und ggf. wie dieses Ziel erreicht werden kann, ob hierfür ggf. eine Aussage zur Sache erforderlich ist oder nicht und ob ggf. verteidigungstaktische Gründe gegen Rechtsmittel sprechen, wird Ihr Verteidiger mit Ihnen ausführlich besprechen.

Anklageschrift – Strafbefehl

Erhalten Sie vom Gericht eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft oder einen Strafbefehl, so ist das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen und der Fall befindet sich im gerichtlichen Verfahren. 


Im Falle des Erhalts einer Anklageschrift setzt das Gericht Ihnen eine Frist von in der Regel einer bis zwei Wochen, innerhalb der Sie gegenüber dem Gericht erklären können, ob Sie vor einer Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen (§ 201 StPO). Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Gericht dann, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht. In schwerwiegenderen Fällen weist das Gericht auch darauf hin, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung (sog. Pflichtverteidigung) vorliegen und Sie Gelegenheit erhalten, innerhalb einer bestimmten Frist (meist auch eine bis zwei Wochen) einen Rechtsanwalt, den Sie sich selbst ausgewählt haben, dem Gericht zu benenn, damit Ihnen dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Teilt man dem Gericht keinen Rechtsanwalt seiner Wahl mit, wählt das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger aus, der Ihnen beigeordnet wird. 


Erhalten Sie vom Gericht einen Strafbefehl, so enthält dieser bereits die Tat, die Ihnen zur Last gelegt wird und eine Rechtsfolge (meistens eine Geldstrafe). Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zweier Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.


Haben Sie sich bis zum Erhalt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls noch an keinen Strafverteidiger gewandt, so ist Ihnen spätestens jetzt zu empfehlen, dies kurzfristig nachzuholen, damit Sie im weiteren Verfahren möglichst gut und effektiv verteidigt werden können. Auch hier ist Ihnen zu empfehlen, ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger keine Aussage zu machen und vor allem auch keine eigenen Eingaben bzw. Stellungnahmen beim Gericht einzureichen. Wenn Sie sich gegen einen Strafbefehl verteidigen wollen, ist wegen der laufenden Einspruchsfrist dringend zu empfehlen, möglichst schnell einen Verteidiger zu beauftragen, damit der auch Frist wahrend den Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen kann. Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten, die selbst einen Einspruch einlegen, oft Frist- oder Formerfordernisse nicht ausreichend beachten, was zu erheblichen Rechtsnachteilen führen kann. Der beauftrage Verteidiger kann alle erforderlichen Schritte einleiten und nach erfolgter Akteneinsicht und rechtlicher Prüfung mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

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