Die Kanzlei Kucera bietet auf dem Gebiet des Strafrechts seit über 23 Jahren in Dortmund und bundesweit Strafverteidigungen sowie umfassende präventive Beratung an.
Das Tätigkeitsspektrum umfasst hierbei das gesamte Straf- und Strafprozessrecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Abgedeckt werden schwerpunktmäßig insbesondere folgende Bereiche:
Mit dem Strafrecht will der Gesetzgeber die Gesellschaft vor sozialschädlichen Verhaltensweisen bewahren und elementare Werte des Gemeinschaftslebens schützen. Der Staat sanktioniert deshalb mit dem Strafrecht Verstöße gegen geschützte Rechtsgüter (wie beispielsweise Leben, Gesundheit, Eigentum usw.) durch Strafen in Form von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Das allgemeine Strafrecht ist hierbei im Strafgesetzbuch (StGB), dem Kerngesetz des Strafrechts, geregelt und beinhaltet die in der Praxis einen breiten Raum einnehmenden Straftatbestände, wie beispielsweise:
In Abgrenzung zu diesem allgemeinen Strafrecht bestehen zudem zahlreiche weitere strafrechtliche Regelungen, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Spezialgesetzen, dem sog. Nebenstrafrecht, geregelt sind. Hierher gehören beispielsweise das Betäubungsmittelstrafrecht (Betäubungsmittelgesetz-BtMG), das Waffenstrafrecht (Waffengesetz-WaffG) und das Steuerstrafrecht (Abgabenordnung-AO) sowie zahlreiche weitere Spezialgesetze.
Das allgemeine Strafrecht nimmt in der Praxis einen breiten Raum ein. Bei den Ermittlungsbehörden und Gerichten werden die allgemeinen Strafsachen meist durch entsprechende Abteilungen bearbeitet, so dass die Sachbearbeiter (Staatsanwälte, Amtsanwälte und Richter) i.d.R. sehr erfahren und kompetent auf diesem Rechtsgebiet sind. Zudem ist das allgemeine Strafrecht sehr vielfältig und häufig sehr komplex. Die Strafandrohungen der Straftatbestände und die sonstigen Rechtsfolgen bei Verurteilungen wegen eines Deliktes aus dem allgemeinen Strafrecht sind zum Teil recht gravierend. Wird gegen Sie wegen des Verdachts eines Deliktes aus dem allgemeinen Strafrecht ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt, sollten Sie sich daher auch unbedingt durch einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger (also einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht) beraten bzw. verteidigen lassen.
Die Kanzlei Kucera bietet Ihnen auf diesem Rechtsgebiet gerne eine solch erfahrene und kompetente Beratung bzw. Verteidigung an. Herr Rechtsanwalt Kucera verfügt nicht nur über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger auf diesem Rechtsgebiet, sondern war auf diesem zuvor auch als Staatsanwalt in einer Abteilung für allgemeine Strafsachen tätig.
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Was können Sie tun, wenn Sie vom Landgericht oder gar einem Oberlandesgericht (erstinstanzlich) verurteilt worden sind oder das Landgericht Ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen hat? Gegen solche Urteile können Sie sich mit der Revision verteidigen. Zwar kann man auch gegen erstinstanzliche Urteile anstatt der Berufung direkt Revision (sog. Sprungrevision) einlegen. Da man so aber auf die Berufungsinstanz verzichtet und dieses Vorgehen recht riskant ist, wenn die Revision nicht erfolgreich ist, wird in der Praxis i.d.R. gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts keine Revision, sondern eine Berufung eingelegt.
Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte werden beim Oberlandesgericht (OLG) verhandelt. In allen anderen Fällen ist für die Revision der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig.
Das Revisionsrecht gehört zu den schwierigsten Rechtsgebieten der Rechtswissenschaft überhaupt. Die Revision ist ein sehr eingeschränktes Rechtsmittel, mit dem nur eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler erreicht werden kann. Eine Neuverhandlung der Sache im Revisionsrechtszug, also eine neue Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen usw., sieht das Gesetzes nicht vor. Die Revisionsinstanz ist keine neue Tatsacheninstanz, in der – wie in der ersten Instanz - erneut um den Sachverhalt „gekämpft“ wird. Gerade diese Besonderheiten sowie die Tatsache, dass das Verfahren von strengen Formvorschriften geprägt ist, bereiten große Schwierigkeiten in der Praxis, weshalb die Revision in ihrem Wesen nicht nur dem Laien unzugänglich ist, sondern vielfach auch dem nicht spezialisierten Juristen. Erschwerend kommt hinzu, dass gerade in Fällen, in denen ein Urteil nur mit der Revision angreifbar ist, also bei schweren und schwersten Straftaten, die erstinstanzlich beim Landgericht verhandelt werden, nur das eine Rechtsmittel der Revision zur Verfügung steht, während bei vergleichsweise weniger schwerwiegenden Straftaten, die erstinstanzlich beim Amtsgericht verhandelt werden, eine zweite völlig neue Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz erreicht werden kann und anschließend noch die Revision gegen das Berufungsurteil zur Verfügung steht. Weiterhin sind die statistischen Erfolgsaussichten der Revisionen extrem gering. So führen etwa beim Bundesgerichtshof nur etwa 15 % der Revisionen zu einem Teilerfolg. Zu einer vollständigen Urteilsaufhebung führen nur deutlich unter etwa 5% (!) der Revisionen.
Weitere Informationen zum Rechtsmittel der Revision können Sie hier nachlesen.
Es ist daher dringend zu empfehlen, sich bei strafrechtlichen Revisionssachen frühzeitig durch einen Spezialisten, d.h. durch einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung und Kompetenz im strafrechtlichen Revisionsrecht verteidigen zu lassen.
Die Kanzlei Kucera bietet Ihnen auf diesem Rechtsgebiet gerne eine solch erfahrene und kompetente Beratung bzw. Verteidigung an.
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Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein Spezialgebiet des Strafrechts. Es regelt den Verkehr mit illegalen Drogen.
Gesetzlich geregelt ist das Betäubungsmittelstrafrecht im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG). Das Gesetz, welches u.a. der Volksgesundheit dient, bestimmt insbesondere, welche Drogen illegal sind und welcher Umgang mit ihnen unter Strafe gestellt ist. In der Praxis besonders relevante Betäubungsmittel sind hier z.B. Cannabisprodukte (wie Marihuana und Haschisch), Kokain, Heroin oder auch sog. „Partydrogen“, wie bspw. Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“. Strafbarer Umgang mit Betäubungsmitteln kann insbesondere sein der Anbau, das Herstellen, der Handel, die Einfuhr nach und die Ausfuhr aus Deutschland, das Veräußern, die Abgabe, das sonstige in den Verkehr bringen, der Erwerb und das sonstige sich Verschaffen und der Besitz. Der bloße Selbstkonsum ohne Beteiligung am Betäubungsmittelverkehr ist hingegen nicht strafbar.
Das Betäubungsmittelstrafrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf, von denen nachfolgend einige besonders praxisrelevante skizziert werden:
All diese und zahlreiche weitere Besonderheiten machen das Betäubungsmittelstrafrecht zu einem in der Praxis nicht nur sehr bedeutsamen, sondern vor allem auch sehr schwierigen Rechtsgebiet, welches auch in besonderem Maße Anforderungen an die Erfahrung und Kompetenz des Verteidigers stellt.
Die Kanzlei Kucera hat langjährige Erfahrung mit der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren und bietet Ihnen eine fundierte und kompetente Verteidigung.
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Das Verkehrsstrafrecht und das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sanktionieren Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit. Geregelt sind diese Rechtsgebiete insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Straßenverkehrsordnung (StVO), in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV). In der Praxis nehmen diese Rechtsgebiete einen breiten Raum ein. Neben Bußgeldern, Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen und „Punkten in Flensburg“ drohen oft Führerscheinmaßnahmen wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot. Das hat nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die Mobilität und das Privatleben des Betroffenen. Nicht selten kann eine Führerscheinmaßnahme auch zu einem Verlust des Arbeitsplatzes und damit zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen und beruflichen Existenz des Betroffenen führen.
Besonders praxisrelevante Verkehrsstraftatbestände sind beispielsweise:
Das Verkehrsstrafrecht sieht für diese und andere Verkehrsdelikte neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen auch andere Sanktionen vor, wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) oder das Fahrverbot (§ 44 StGB).
Das Fahrverbot (zwischen 1 bis 3 Monaten) kommt in Betracht bei Straftaten, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte zwar noch nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, er aber dennoch neben der Geld- oder Freiheitsstrafe einen „Denkzettel“ benötigt. Das Fahrverbot ist insofern als „Warnungs- und Besinnungsstrafe“ für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht. Bei schwerwiegenderen Verkehrsstraftaten, bei denen sich der Beschuldigte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, kommt neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB) in Betracht. Im Unterschied zum Fahrverbot erlischt durch die Entziehung der Fahrerlaubnis die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht ordnet mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich an, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (in Ausnahmefällen lebenslang), keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (sog. Sperrfrist). Nach Ablauf dieser Sperre lebt die behördliche Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf, sondern muss von der Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag neu erteilt werden.
Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen im Vergleich zu den Verkehrsstraftaten weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße dar und werden (i.d.R.) durch die Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) geahndet. Besonders praxisrelevant sind beispielsweise:
Einer der zentralen Unterschiede zum Verkehrsstrafrecht besteht bei den Rechtsfolgen. Anders als die bei Verkehrsstraftaten vorgesehenen Geld- oder Freiheitsstrafen enthält das Sanktionssystem des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts kein kriminelles Unwerturteil im Sinne eines sozialethischen Vorwurfs, sondern eine eindringliche Ermahnung an den Betroffenen, sich künftig an die Verkehrsrechtsordnung zu halten. Es dient somit der „Erziehung“. Die wichtigsten Sanktionen im Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen die Verwarnung, das Bußgeld und das Fahrverbot dar. Aber auch Eintragungen von Punkten im Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“) oder eine sog. Fahrtenbuchauflage sind besonders praxisrelevant.
Nicht selten sind die Probleme nach Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens nicht beendet. Im Gegenteil: Erfolgte beispielsweise eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogen oder Alkohol am Steuer, muss vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht selten eine medizinisch-psychologische Begutachtung (sog. MPU- im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) durchgeführt werden. Aber auch wenn z.B. in einem Straf- oder Bußgeldverfahren keine Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde dies in einem gesonderten verwaltungsbehördlichen Verfahren u.U. immer noch „nachholen“, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich aus dem Bußgeldverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Betroffene etwa regelmäßig Drogen konsumiert oder er gar drogenabhängig ist. Weitere Probleme außerhalb des Verkehrsstrafverfahrens drohen beispielsweise bei Delikten, wie der Verkehrsunfallflucht oder auch bei Schädigungen Dritter bei Unfällen im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer. Hier reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beschuldigten die Schäden der Dritten zwar in der Regel. Sie nehmen den Beschuldigten dann aber wegen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen häufig konsequent in Regress, was zu nicht unerheblichen Forderungen gegenüber dem Beschuldigten führen kann.
Wird gegen Sie der Tatvorwurf einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erhoben, sollten Sie dies daher nicht auf die „leichte Schulter“ nehmen. Erhalten Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung von der Polizei oder gar eine Anklageschrift, einen Strafbefehl, einen Bußgeldbescheid o.ä., ist Ihnen daher zu empfehlen, sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Spezialisten zu wenden.
Rechtsanwalt Kucera hat als Fachanwalt für Strafrecht langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts und des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und bietet Ihnen eine kompetente und erfahrene Verteidigung und Beratung an.
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Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist – wie das Strafrecht - staatliches Sanktionsrecht. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahnung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz zu Straftaten handelt es sich bei den Ordnungswidrigkeiten jedoch um nicht so erhebliche Gesetzesverstöße mit geringerem Unrechtsgehalt.
Geregelt ist das Ordnungswidrigkeitenrecht vor allem im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dort sind in den §§ 111 ff. auch einige Bußgeldtatbestände geregelt, wie z.B.:
Daneben sind in zahllosen weiteren Spezialgesetzen Bußgeldtatbestände geregelt. Besonders praxisrelevant sind beispielsweise folgende Fälle:
Anders als dies grundsätzlich im Strafrecht der Fall ist, liegt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (sog. Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG). Das bedeutet, dass die Verfolgungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen, wenn sachliche Gesichtspunkte, wie z.B. geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse, dies rechtfertigen.
Verfolgt werden Ordnungswidrigkeiten i.d.R. durch die Verwaltungsbehörden. Erfolgt keine Einstellung z.B. nach dem Opportunitätsprinzip kann – so bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. bei Parkverstößen - eine Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) ergehen oder ansonsten ein Bußgeldbescheid. Zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt es nur, wenn der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist und etwa Einspruch einlegt.
Als Sanktion für Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz in erster Linie Geldbußen vor. Die Höhe liegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwischen 5 bis 1.000 € (§ 17 OWiG). Allerdings hat der Gesetzgeber in zahlreichen Spezialregeln z.T. deutlich höhere Bußgelder vorgesehen. Beispielsweise sehen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Verkehrsordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu 2.000 € (§ 24 Abs. 2 StVG) und bei Verstößen gegen die 0,5 Promille-Grenze sogar bis zu 3.000 € vor (§ 24a Abs. 4 StVG). Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht in bestimmten Fällen sogar Bußgelder bis zu einer Million Euro (§ 81 Abs. 4 GWB) und das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sogar solche bis zu fünf Millionen € vor (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 KWG).
Begehen Vertreter oder bestimmte Führungspersonen eines Unternehmens Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch die Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden sind oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße bis zu 10 Millionen € verhängt werden (§ 30 OWiG).
Neben den Geldbußen können aber auch weitere Folgen eines Bußgeldes unter Umständen erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen haben. So können beispielsweise Bußgeldentscheidungen mit Bußgeldern über 200 €, die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung stehen, zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister führen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Dies kann für den Betroffenen dann problematisch werden, wenn im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen, z.B. wenn man eine Gaststätte eröffnen oder andere bestimmte Gewerbe ausüben möchte, die Behörden Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister verlangen.
Auch die Folgen einer Ordnungswidrigkeit können mithin u.U. zu erheblichen Konsequenzen für den Betroffenen führen, so dass zu empfehlen ist, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger einzuschalten.
Rechtsanwalt Kucera hat als Fachanwalt für Strafrecht langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrecht und bietet Ihnen eine kompetente und erfahrene Verteidigung und Beratung an.
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Ermitteln die Strafverfolgungsbehörden gegen eine Person wegen des Verdachts eines Sexualdeliktes so hat dies häufiger als in allen anderen strafrechtlichen Deliktsbereichen traumatische Folgen für das Leben der beschuldigten Person. Die Erfahrung zeigt, dass die Mandanten mit der Situation zunächst meist völlig überfordert, hilflos und blockiert sind. Wird z.B. der Vorwurf einer sexuellen Nötigung, Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes von Kinderpornografie oder eines anderen Sexualdelikts erhoben, so kann allein der Verdacht erhebliche negative Auswirkungen auf weite Lebensbereiche des Beschuldigten haben, unabhängig davon, ob die Beschuldigung zu Recht oder zu Unrecht erhoben wird. Nicht selten ist die berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche/soziale Existenz des Beschuldigten allein
durch den Verdacht einer Sexualstraftat bedroht. Problematisch ist oft auch, dass dieser Bereich mit einer hohen Emotionalisierung einhergeht und in hohem Maße schambesetzt ist und sich die um Rat suchenden Mandanten weder an Freunde, Familienangehörige oder sonstige Vertraute wenden können oder wollen. Nicht selten scheuen sich die Mandanten auch, sich an einen Strafverteidiger zu wenden bzw. mit diesem offen zu reden. Kommt es – was in Fällen des Sexualstrafrechts nicht selten geschieht – zu vorläufigen Festnahmen, Verhaftungen und Untersuchungshaft, so sind die Folgen für den Beschuldigten natürlich noch ungleich schwerer.
Das Sexualstrafrecht ist im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), in den §§ 174 bis 184 h StGB, geregelt. Diese gesetzlichen Vorschriften sollen im Kern die sexuelle Selbstbestimmung
schützen. Zentrale Strafvorschriften sind dort insbesondere die folgenden:
Das Gesetz sieht für die meisten Sexualdelikte recht hohe Strafandrohungen vor. Nicht selten kommen
nach dem Gesetz nur Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren in Betracht. Bei nicht wenigen Delikten beträgt schon die gesetzliche Mindeststrafe zwei oder mehr Jahre, so dass auch in vielen Fällen keine Bewährungsstrafen mehr in Betracht kommen. U.a. wegen der hohen Strafandrohung bei Sexualdelikten werden in Sexualstrafverfahren nicht selten auch Haftbefehle erlassen und Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen. Wie hoch die Strafe im Falle einer Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes genau ist, hängt aber von vielen Einzelfaktoren ab, die das Gericht bei der Strafzumessung im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigen muss. Wenn man sich als Beschuldigter an einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger und Spezialisten für Sexualstrafrecht (Fachanwalt für Strafrecht) wendet, kann in
vielen Fällen durch eine geeignete Verteidigungsstrategie auf die für eine Strafzumessung relevanten Umstände positiv Einfluss genommen werden.
Eine weitere Besonderheit von Sexualstrafverfahren ist, dass nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Nicht selten droht daneben z.B. auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), wenn das Gericht z.B. in Fällen von Pädophilie feststellt, dass das Sexualdelikt im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde und wenn das Gericht daneben feststellt, dass eine Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes (weitere) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei der freiheitsentziehenden Maßregel der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt es sich um eines der „schärfsten Schwerter“ des Strafrechts überhaupt, da die Einweisung zeitlich unbefristet ist und eine Entlassung erst in Betracht kommt, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Gründe für die Anordnung nicht mehr vorliegen und von dem Beschuldigten
keine Gefahr mehr ausgeht. Die Verweildauer ist unterschiedlich, beträgt in NRW aber im Durchschnitt mehr als 8 Jahre, bei etwa einem Drittel aller Fälle sogar 10 Jahre und länger.
Im Sexualstrafverfahren ist auch die Beweislage oft problematisch. Bei den zentralen Sexualstrafdelikten,
wie etwa dem Kindesmissbrauch (§ 176 StGB und § 176a StGB) sowie der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) stehen sich sehr häufig nur der Beschuldigte und das angebliche Opfer als Beteiligte des von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aufzuklärenden Geschehens gegenüber. Es
besteht in diesen Fällen also häufig die Konstellation „Aussage gegen Aussage“. Die Erfahrung zeigt, dass viele Mandanten glauben, bei „Aussage gegen Aussage“ könne man nicht verurteilt werden. Das ist
aber so nicht richtig. Denn im Strafprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung: Nach § 261 der Strafprozessordnung (StPO) hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in der gerichtlichen Hauptverhandlung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht gehindert, auch bei „Aussage gegen Aussage“ entweder dem Beschuldigten oder dem (angeblichen) Opfer zu glauben und dementsprechend freizusprechen oder zu verurteilen. Allerdings sind bei reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen an die Beweiswürdigung durch das Gericht schon strengere Anforderungen zu stellen. So muss das Gericht alle Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen erkennen und in seine Überlegungen einbeziehen und in einer Gesamtschau würdigen. In vielen Fällen ist auch erforderlich, dass ein aussagepsychologisches Gutachten (umgangssprachlich oft auch als „Glaubwürdigkeitsgutachten“ bezeichnet) eingeholt wird. Mit Hilfe eines Sachverständigen wird dann geprüft,
ob die Aussage eines Zeugen, i.d.R. des angeblichen Opfers, glaubhaft ist oder nicht.
Aufgrund der beschriebenen und weiteren zahlreichen Besonderheiten im Bereich des Sexualstrafrechts ist es besonders wichtig, dass man sich umgehend an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt und Experten für Sexualstrafrecht, also einen Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht wendet. Erlangt man
Kenntnis davon, dass gegen einen wegen eines Sexualdeliktes ermittelt wird, z.B. durch eine Vorladung zur Vernehmung bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder durch eine Anklageschrift bzw. einen Strafbefehl oder schlimmstenfalls durch eine Durchsuchung oder Verhaftung, sollte man umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Das Recht hierzu steht dem Beschuldigten immer zu. In jedem Falle sollte man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und ohne vorherige Rücksprache mit dem Verteidiger keinerlei Aussage machen.
Rechtsanwalt Kucera ist in Dortmund und bundesweit ausschließlich als Strafverteidiger tätig und war vor dieser Tätigkeit Staatsanwalt. Es besteht eine langjährige und mehrdimensionale Erfahrung und Kompetenz insbesondere auch auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren. Gerne berät und verteidigt Sie die Kanzlei Kucera. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin. Eine etwaige Mandatsübernahme und deren Kosten können auch in einem ersten kostenlosen und unverbindlichen Vorgespräch erörtert werden.
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Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für Jugendliche und z.T. auch Heranwachsende, welches (insbesondere) im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist.
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für alle Jugendlichen, die zur Tatzeit 14 aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Für Heranwachsende, also junge Menschen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, gilt das Jugendstrafrecht, wenn der Heranwachsende aufgrund seiner konkreten Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist, also gewisse Reifeverzögerungen vorliegen, oder ihm noch eine typische Jugendverfehlung vorgeworfen wird. Eine solche Jugendverfehlung kann bei Taten vorliegen, die z.B. auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgehen. Meist ergibt sich der jugendtümliche Charakter aus den Motiven der Tat wie Abenteuerlust, Übermut, Imponiergehabe usw.
Das Jugendstrafrecht enthält keine eigenen jugendspezifischen Straftatbestände, sondern verweist auf die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, also die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und des (speziellen) Nebenstrafrechts.
Dennoch weicht das Jugendstrafrecht in vielen Punkten vom allgemeinen Strafrecht ab. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken beherrscht ist. Das Jugendstrafverfahren ist ein Strafverfahren, welches geschaffen worden ist, um nicht nur mit Strafen, sondern vor allem mit erzieherischen Mitteln auf jugendliche Straftäter einzuwirken. Dementsprechend ist das Ziel des Jugendstrafverfahrens weniger Tatvergeltung als vielmehr, den jugendlichen Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Jugendstrafrecht kennt nicht die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Strafen, sondern sieht stattdessen sog. Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe vor. Diese Sanktionen sind i.d.R. relativ milde im Vergleich zu den Sanktionsmöglichkeiten im Erwachsenenstrafrecht.
Dennoch ist gerade in jugendstrafrechtlichen Fällen die Mitwirkung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers erforderlich. Denn zum einen unterscheidet sich Verteidigung in Jugendstrafverfahren prinzipiell nicht von Verteidigung in einem Erwachsenenstrafverfahren. Auch hier gilt es, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu wahren, sämtliche Entlastungsgesichtspunkte zu ermitteln und geltend zu machen und dem staatlichen Strafanspruch auch dann entgegenzutreten, wenn er in einer wegen des Erziehungsgedankens „abgemilderten“ Form in Erscheinung tritt. Zum anderen sollten gerade junge Menschen, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in einem Jugendstrafverfahren, in dem auf Seiten der Ermittlungsbehörden und Gerichte i.d.R. erfahrene Spezialisten agieren, nicht „alleine“ gelassen werden. Sie können das, was in einem Jugendstrafverfahren geschieht, welche Konsequenzen dies auf ihr weiteres Leben hat und wie man sich effektiv verteidigt, oft nicht ausreichend beurteilen. Gerade im Jugendstrafrecht ist daher die Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers dringend zu empfehlen.
Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke sowie die zahlreichen sonstigen Besonderheiten des Jugendstrafrechts und insbesondere der Umstand, dass die Entwicklung und Lebensplanung des Jugendlichen oder Heranwachsenden noch nicht abgeschlossen sind, stellen auch an die Kompetenz des Strafverteidigers besondere Anforderungen.
Wenn gegen Sie oder gegen Ihre Tochter oder Ihren Sohn ein Jugendstrafverfahren oder ein jugendstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, bietet Ihnen die Kanzlei Kucera eine erfahrene und kompetente Beratung und Verteidigung an.
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Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im Strafverfahren einen für den Beschuldigten durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt. Das „Gegenstück“ hierzu stellt der sog. Wahlverteidiger dar. Das ist der Rechtsanwalt, den sich der Beschuldigte i.d.R. selbst aussucht und mit seiner Verteidigung beauftragt.
Ein Pflichtverteidiger ist einem Beschuldigten nach dem Gesetz immer dann von Amts wegen zu bestellen, wenn ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung (auch Pflichtverteidigung genannt) vorliegt. Eine solche wird i.d.R. in bedeutsameren und ggf. folgenschwereren Strafrechtsfällen angenommen, in denen der Gesetzgeber in Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensgestaltung davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte nicht selbst, d.h. ohne einen Verteidiger, verteidigen kann oder sollte.
Zur Übernahme der Pflichtverteidigung sind Rechtsanwälte gesetzlich verpflichtet. Eine Ablehnung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Im Falle einer Pflichtverteidigung bestellt das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger. Hierbei erhält der Beschuldigte vorher die Gelegenheit innerhalb einer Frist selbst einen Verteidiger seiner Wahl vorzuschlagen. Diese Wahl akzeptiert das Gericht i.d.R. auch.
Die Kosten für den Pflichtverteidiger zahlt die Staatskasse. Im Falle einer Verurteilung fordert die Staatskasse diese Kosten vom Verurteilten allerdings i.d.R. zurück. Die Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als die Wahlverteidigergebühren. Allerdings kann der Pflichtverteidiger in geeigneten Fällen mit dem Mandanten auch eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist diese anzurechnen.
Eine notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung) liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
Allein der Umstand, dass man einen Verteidiger selbst nicht bezahlen kann, berechtigt also nicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Eine Prozesskostenhilfe (PKH) – früher „Armenrecht“ -, wie z.B. in Zivilprozessen, kommt für die klassische Strafverteidigung also nicht in Betracht.
Die Kanzlei Kucera übernimmt selbstverständlich auch Pflichtverteidigungen. Gerne berät Sie die Kanzlei bei der Frage, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung vorliegen. Haben Sie von einem Gericht – meist direkt zusammen mit einer Anklageschrift - die Aufforderung erhalten, innerhalb einer Frist einen Pflichtverteidiger zu benennen, melden Sie sich gerne schnellstmöglich, damit Rechtsanwalt Kucera dem Gericht direkt Ihre Verteidigung anzeigen und seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragen kann. Sie sollten hier nicht unnötig Zeit verstreichen lassen, da Ihnen das Gericht sonst unter Umständen einen Ihnen unbekannten Verteidiger „vor die Nase setzt“. Überlassen Sie die wichtige Frage, wer Sie in einem Strafverfahren verteidigen soll, nicht Anderen. Auch ein Pflichtverteidiger sollte stets der „Anwalt des Vertrauens“ sein!