Ratgeber - 

Erste Hilfe im

Strafrecht.

Hansastraße 72, 44137 Dortmund, Deutschland

Foto Kompass
Foto mehrere Buchrücken zum Thema Strafrecht

Die wichtigsten Grundregeln vorweg

  • Ruhe bewahren und Schweigen!
  • Umgehend erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren!

Werden Beschuldigte mit Strafanzeigen, Vorladungen, Durchsuchungen, Festnahmen, Anklagen, Strafbefehlen oder anderen Maßnahmen konfrontiert, sollten folgenden Dinge beachten werden

Festnahmen / Untersuchungshaft

Festnahmen und Untersuchungshaft gehören sicher zu den massivsten staatlichen Eingriffen in die Rechte des Bürgers überhaupt. 

Hier ist es besonders wichtig, zunächst vom gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch zu machen und unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Diese haben in der Regel für solche Notfälle eine Notrufnummer, über die sie auch außerhalb üblicher Bürozeiten immer erreichbar sind.

Durchsuchung 

Auch Wohnungsdurchsuchungen stellen Stresssituationen dar. Deshalb sollten hier folgende wichtige Dinge beherzigt werden:

  • Ruhe bewahren!
  • Schweigen!
  • Keine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Durchsuchung etwa durch Mitteilung von Handy-Pins oder Codes für Tresore usw.
  • Erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren und Durchsuchungsbeamten bitten, bis zum Erscheinen des Rechtsanwalts abzuwarten
  • Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen oder nach dem Grund bzw. Rechtsgrundlage der Durchsuchung fragen oder jedenfalls Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde erfragen und notieren
  • Namen der Durchsuchungsbeamten erfragen und notieren bzw. Visitenkarten geben lassen

Anklageschrift – Strafbefehl

Erhält man vom Gericht eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl zugestellt, empfiehlt es sich, umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren und ohne vorherige Rücksprache mit diesem keine Angaben zur Sache zu machen.

Im Falle des Erhalts einer Anklageschrift setzt das Gericht eine in der Regel ein- oder zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und ggf. auch zur Benennung eines Pflichtverteidigers. Erhält man vom Gericht einen Strafbefehl, so enthält dieser bereits die Tat, die einem zur Last gelegt wird und eine Rechtsfolge (meistens eine Geldstrafe). Gegen den Strafbefehl kann man binnen zweier Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.

Strafanzeige – Vorladung zur Vernehmung

Wird man von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen, sollte man umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren und keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt tätigen.

Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, zu einer polizeiliche Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn man von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vorgeladen wird. 

Unabhängig von der Frage, ob man zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen muss, ist man aber auf keinen Fall verpflichtet, eine Aussage zu machen. Das gilt unabhängig davon, ob man von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeladen wurde.

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