Anklage erhalten – Was tun?

Anklage erhalten – Was tun?
Strafverteidiger in Dortmund erklärt die nächsten Schritte

Anklageschrift vom Gericht erhalten? Jetzt die richtigen Entscheidungen treffen.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Kucera aus Dortmund

Eine Anklage zu erhalten, ist für die meisten Menschen eine belastende Situation. Mit der Zustellung der Anklageschrift beginnt ein neuer Abschnitt des Strafverfahrens und viele Betroffene stellen sich dieselben Fragen:

  • Bedeutet die Anklage, dass ich verurteilt werde?
  • Muss ich jetzt vor Gericht erscheinen?
  • Kann ich mich noch gegen die Anklage wehren?
  • Sollte ich einen Strafverteidiger beauftragen?
  • Wird mein Arbeitgeber informiert?
  • Darf ich trotz Anklage verreisen?
  • Welche Strafe droht mir?

Diese Unsicherheit ist verständlich. Zugleich gilt: Eine Anklage ist noch keine Verurteilung.

Mit der Anklageschrift bringt die Staatsanwaltschaft lediglich zum Ausdruck, dass sie den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf für soweit nachweisbar hält, dass sich das Gericht in einer Hauptverhandlung damit befassen soll. Ob der Tatvorwurf tatsächlich bewiesen werden kann, entscheidet allein das Gericht.

Als Strafverteidiger in Dortmund berate und vertrete ich regelmäßig Mandanten, die eine Anklage erhalten haben. Gerade in dieser Phase des Strafverfahrens ist es wichtig, nicht vorschnell zu handeln, sondern die Situation rechtlich einzuordnen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.


Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie eine Anklage erhalten haben, sollten Sie zunächst Folgendes beachten:

  • Eine Anklage bedeutet keine Verurteilung.
  • Über Ihre strafrechtliche Schuld entscheidet ausschließlich das Gericht.
  • Sie müssen sich nicht selbst zur Sache äußern.
  • Gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens können unter Umständen Einwendungen erhoben werden.
  • Bereits jetzt kann eine sorgfältige Verteidigungsstrategie entscheidend sein.
  • Gerichtliche Fristen sollten unbedingt eingehalten werden.

 

Was ist eine Anklage?

Die Anklage ist der förmliche Antrag der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen.

Dem geht regelmäßig ein vorbereitendes Verfahren, das sog. Ermittlungsverfahren voraus. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen (§ 169 Strafprozessordnung). Das ist das sog. Ermittlungsverfahren. In diesem ermitteln die Staatsanwaltschaft und die Polizei den Sachverhalt. Beispielsweise werden Zeugen vernommen, Unterlagen ausgewertet, Gutachten eingeholt oder Beweismittel gesichert.

Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage vorliegt, erhebt sie diese durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Ein genügender Anlass liegt vor, wenn kein Verfahrenshindernis besteht, das Verfahren nicht (ausnahmsweise) unter bestimmten Voraussetzungen (etwa wegen geringer Schuld) eingestellt werden kann und ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht.

Der zentrale Begriff „hinreichender Tatverdacht“ bedeutet vereinfacht, dass nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ob diese Einschätzung zutrifft, überprüft anschließend das Gericht eigenständig.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet also nicht über Schuld oder Unschuld. Ihre Aufgabe besteht darin, den Sachverhalt aufzuklären und – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Anklage zu erheben.

Näheres zum allgemeinen Ablauf eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens erfahren Sie hier .


Wer erhebt die Anklage?

Anklagen werden grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft erhoben.

Sie wird deshalb häufig als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet. Die Polizei ermittelt zwar häufig die Tatsachen, rechtlich verantwortlich für das Ermittlungsverfahren ist jedoch die Staatsanwaltschaft.

Je nach Schwere des Tatvorwurfs richtet sich die Anklage an unterschiedliche Gerichte, nämlich

  • das Amtsgericht,
  • das Schöffengericht (beim Amtsgericht),
  • das Landgericht oder
  • das Oberlandesgericht

Welches Gericht zuständig ist, hängt insbesondere von der zu erwartenden Strafe und der Art des Tatvorwurfs ab.


Wann wird Anklage erhoben?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage.

Ebenso möglich sind beispielsweise

  • die Einstellung mangels Tatverdachts,
  • die Einstellung wegen Geringfügigkeit,
  • die Einstellung gegen Auflagen,
  • der Erlass eines Strafbefehls oder
  • andere gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeendigungen.

Die Anklage ist daher nur eine von mehreren Möglichkeiten, wie ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Näheres zu Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren erfahren Sie hier .

 

Bedeutet eine Anklage automatisch eine Verurteilung?

Nein.

Eine der größten Sorgen vieler Betroffener ist die Vorstellung, dass mit der Anklage bereits alles entschieden ist. Das ist aber nicht der Fall.

Eine Anklage bedeutet nicht, dass Sie schuldig sind.

Das Gericht prüft zunächst selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens überhaupt vorliegen.

Erst wenn das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht ebenfalls bejaht, wird das Hauptverfahren eröffnet.

Und selbst danach gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Für eine Verurteilung muss der Tatvorwurf in der gerichtlichen Hauptverhandlung bewiesen und das Gericht muss von der strafrechtlichen Schuld überzeugt sein. Gelingt dies nicht, ist der Angeklagte freizusprechen.

Dass Anklagen später mit Freisprüchen oder Einstellungen enden, zeigt, dass die Erhebung einer Anklage keineswegs den Ausgang des Verfahrens zwingend vorwegnimmt.

 

Was muss eine Anklageschrift enthalten?

Eine Anklageschrift unterliegt gesetzlichen Anforderungen. Sie darf den Tatvorwurf nicht nur allgemein beschreiben, sondern muss den zugrundliegenden Sachverhalt konkret bezeichnen.

Regelmäßig muss eine Anklageschrift insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • die Personalien des Angeschuldigten,
  • die Bezeichnung des zuständigen Gerichts,
  • eine genaue Schilderung der vorgeworfenen Tat,
  • Tatzeit und Tatort,
  • die anzuwendenden Strafvorschriften,
  • die wesentlichen Beweismittel,
  • die benannten Zeugen und Sachverständigen,

Die Schilderung der Tat hat dabei besondere Bedeutung. Sie muss so präzise sein, dass feststeht, welcher konkrete Lebenssachverhalt Gegenstand des Strafverfahrens ist. Dies dient unter anderem dem Schutz des Angeklagten (sog. Informations- und Umgrenzungsfunktion). Niemand soll sich gegen unbestimmte oder ständig wechselnde Vorwürfe verteidigen müssen.

 

Was bedeutet „Angeschuldigter“?

Viele Betroffene wundern sich darüber, dass sie in der Anklageschrift nicht mehr als „Beschuldigter“, sondern als Angeschuldigter bezeichnet werden.

Die unterschiedlichen Begriffe spiegeln lediglich den jeweiligen Stand des Strafverfahrens wider.

  • Im Ermittlungsverfahren spricht man vom Beschuldigten.
  • Nach Erhebung der Anklage ist die Person der Angeschuldigte.
  • Mit Eröffnung des Hauptverfahrens wird sie zum Angeklagten.

An den Rechten der betroffenen Person ändert diese Bezeichnung zunächst nichts.

 

Welche Unterlagen erhalte ich?

Neben der Anklageschrift erhalten Sie regelmäßig ein gerichtliches Anschreiben.

Darin setzt das Gericht häufig eine Frist, innerhalb derer Sie sich zur Anklage äußern oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen können. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden, etwa, wenn man einen Verteidiger beauftragt und dieser sich erst noch einarbeiten und die Sache mit Ihnen besprechen muss.

Die gerichtliche Frist sollte ernst genommen werden.

Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist oder ob es taktisch besser ist, zunächst keine Erklärung abzugeben, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.

 

In welcher Phase des Strafverfahrens befinde ich mich?

Mit der Zustellung der Anklageschrift beginnt das sogenannte gerichtliche Zwischenverfahren.

Dieses Verfahrensstadium ist vielen Betroffenen kaum bekannt, besitzt aber erhebliche praktische Bedeutung.

Das Gericht prüft nun insbesondere,

  • ob die Anklage zulässig ist,
  • ob Verfahrenshindernisse bestehen,
  • ob der Tatvorwurf ausreichend konkret beschrieben wurde,
  • ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und
  • ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll.

Erst wenn diese Prüfung abgeschlossen ist und das Gericht die Anklage zulässt, beginnt das eigentliche gerichtliche Hauptverfahren.

Näheres zum allgemeinen Ablauf eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens erfahren Sie hier.


Warum prüft das Gericht die Anklage überhaupt noch?

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben unterschiedliche Aufgaben.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie Anklage erhebt. Das Gericht entscheidet anschließend unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung tatsächlich vorliegen.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht insbesondere:

  • Ist die Anklage ordnungsgemäß erhoben?
  • Ist der Tatvorwurf ausreichend konkret beschrieben?
  • Besteht ein hinreichender Tatverdacht?
  • Gibt es rechtliche Hindernisse?
  • Muss das Hauptverfahren eröffnet werden?

Erst wenn das Gericht diese Voraussetzungen bejaht, wird das Hauptverfahren eröffnet.

Das Zwischenverfahren ist daher keine reine Formalität, wenngleich auch Anklagen in der Regel zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden. Das Zwischenverfahren dient auch dem Schutz des Angeschuldigten und stellt sicher, dass nicht jede Anklage automatisch zu einer Hauptverhandlung führt.

Für die Verteidigung kann diese Phase von erheblicher Bedeutung sein. Je nach Sachlage können rechtliche Einwände erhoben, Beweisprobleme aufgezeigt oder weitere Ermittlungen angeregt werden.

 

Kann ich mich gegen die Anklage wehren?

Ja.

Viele Mandanten glauben, nach Zustellung der Anklage könne nichts mehr unternommen werden. Das ist unzutreffend.

Bereits im Zwischenverfahren bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.

Je nach Sachlage kann etwa eingewandt werden,

  • dass der Tatvorwurf rechtlich nicht trägt,
  • dass wesentliche Beweise fehlen,
  • dass Beweismittel unverwertbar sind,
  • dass Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder
  • dass weitere Ermittlungen erforderlich sind.

Ob solche Einwendungen Aussicht auf Erfolg haben, lässt sich allerdings nur nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakte beurteilen.

Gerade deshalb ist diese Phase für die Verteidigung häufig von erheblicher Bedeutung.

 

Muss ich jetzt schon etwas sagen?

Nein.

Auch nach Erhebung der Anklage gilt: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern.

Das Schweigerecht besteht während des gesamten Strafverfahrens.

Ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. In manchen Verfahren kann sie zur Aufklärung beitragen oder Missverständnisse ausräumen. In anderen Fällen empfiehlt es sich, zunächst zu schweigen und die Verteidigung auf andere Weise zu führen.

Welche Strategie die richtige ist, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.


Brauche ich nach Erhalt einer Anklage einen Strafverteidiger?

Eine gesetzliche Verpflichtung, nach Erhalt einer Anklageschrift zwingend einen Verteidiger zu beauftragen, besteht nicht in jedem Strafverfahren.

Ob eine anwaltliche Verteidigung sinnvoll ist, ist jedoch eine andere Frage.

Mit der Anklage wird deutlich, welchen konkreten Vorwurf die Staatsanwaltschaft erhebt und auf welche Beweismittel sie sich stützt. Spätestens jetzt sollte geprüft werden, welche Risiken bestehen und welche Verteidigungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Ein Strafverteidiger kann insbesondere

  • die Ermittlungsakte auswerten,
  • die Beweislage überprüfen,
  • rechtliche Schwachstellen erkennen,
  • die Erfolgsaussichten der Anklage bewerten,
  • mit Gericht und Staatsanwaltschaft kommunizieren,
  • eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerade nach Erhalt einer Anklage kann eine frühzeitige Verteidigung entscheidend sein. Häufig werden wichtige Weichen bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt.

Als erfahrener Strafverteidiger in Dortmund unterstütze ich Mandanten in dieser Phase des Strafverfahrens und prüfe, welche Vorgehensweise im konkreten Fall sinnvoll ist.

 

Muss ich einen Pflichtverteidiger haben?

Nicht jedes Strafverfahren führt automatisch zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Eine sogenannte notwendige Verteidigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

  • vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht oder dem Schöffengericht verhandelt wird,
  • dem Angeschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
  • Untersuchungshaft vollzogen wird,
  • die Schwere des Tatvorwurfs dies erfordert,
  • eine Freiheitsstrafe von erheblichem Gewicht zu erwarten ist,
  • die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist oder
  • der Angeklagte sich ersichtlich nicht selbst verteidigen kann.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Sie frei entscheiden, ob Sie einen Verteidiger beauftragen.

Ein Pflichtverteidiger ist kein staatlicher Vertreter und auch kein „Anwalt zweiter Klasse". Er ist ebenso unabhängiger Strafverteidiger wie ein Wahlverteidiger und ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

Näheres zum Thema „Pflichtverteidiger“ lesen Sie bitte hier .


Wer bezahlt den Strafverteidiger?

Bei einem Wahlverteidiger schließen Mandant und Anwalt eine Vergütungsvereinbarung oder rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

Welche Kosten im Einzelfall entstehen, hängt insbesondere vom Umfang des Verfahrens, der Schwierigkeit des Tatvorwurfs und dem zu erwartenden Verteidigungsaufwand ab.

Auch ein Pflichtverteidiger arbeitet nicht kostenlos. Die Staatskasse übernimmt die Vergütung zunächst. Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, können ihm diese Kosten später grundsätzlich auferlegt werden, das heißt, dass die Staatskasse in der Regel die an den Pflichtverteidiger gezahlte Vergütung zurückfordert.

Näheres zum Thema „Kosten der Strafverteidigung“ lesen Sie bitte hier .


Kann das Verfahren trotz Anklage noch eingestellt werden?

Ja.

Die Erhebung einer Anklage bedeutet nicht automatisch, dass es zu einer Verurteilung kommen muss.

Auch nach Eingang der Anklage bestehen – abhängig vom Einzelfall – verschiedene Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung.

Beispielsweise kann das Verfahren eingestellt werden,

  • weil sich der Tatverdacht nicht ausreichend bestätigt,
  • weil rechtliche Voraussetzungen fehlen,
  • wegen Verfahrenshindernissen,
  • unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wegen geringer Schuld gegen Auflagen oder
  • aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen.

Ob eine Einstellung erreichbar ist, hängt natürlich maßgeblich vom Einzelfall ab und lässt sich in der Regel nur anhand der Ermittlungsakte beurteilen. Eine realistische Einschätzung setzt eine genaue Prüfung der Beweislage voraus.

Näheres zu diesem Thema lesen Sie bitte hier .


Kann das Gericht die Anklage ablehnen?

Ja.

Zwar werden in der Praxis in der Regel die Anklagen zugelassen und die gerichtlichen Hauptverfahren eröffnet. Das Gericht übernimmt die Auffassung der Staatsanwaltschaft aber nicht automatisch.

Im Zwischenverfahren prüft es eigenständig, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Verneint das Gericht diese Voraussetzung, wird das Hauptverfahren nicht eröffnet.

In diesem Fall kommt es regelmäßig auch nicht zu einer Hauptverhandlung.

Gerade deshalb kann in bestimmten Fällen eine sorgfältig begründete Stellungnahme im Zwischenverfahren erhebliche Bedeutung haben.

 

Anklage oder Strafbefehl – wo liegt der Unterschied?

Anklage und Strafbefehl werden häufig miteinander verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Verfahrensarten.

Der Strafbefehl

Der Strafbefehl ermöglicht eine Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung in einem schriftlichen Verfahren.

Das Gericht erlässt den Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Erst dann kommt es regelmäßig zu einer Gerichtsverhandlung.

Näheres zum Strafbefehlsverfahren erfahren Sie hier .

Die Anklage

Bei einer Anklage beantragt die Staatsanwaltschaft zunächst lediglich den Tatvorwurf in einem gerichtlichen Verfahren zu untersuchen.

Vor einer möglichen Verurteilung findet grundsätzlich eine öffentliche Gerichtsverhandlung (die sog. Hauptverhandlung) statt, in der Beweise erhoben und Zeugen vernommen werden.

Der wesentliche Unterschied besteht also darin:

Während der Strafbefehl bereits eine gerichtliche Entscheidung enthält, ist die Anklage zunächst nur der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines Gerichtsverfahrens.

 

Welche Strafe droht nach einer Anklage?

Diese Frage lässt sich natürlich nicht pauschal beantworten.

Die Anklage selbst sagt noch nichts darüber aus, ob es zu einer Verurteilung kommt und welche Strafe im Falle einer Verurteilung tatsächlich verhängt würde.

Entscheidend sind unter anderem

  • die vorgeworfene Straftat,
  • der konkrete Tatvorwurf,
  • mögliche Vorstrafen,
  • die Beweislage,
  • persönliche Umstände sowie
  • der Verlauf der Hauptverhandlung.

Ebenso wichtig ist:

Nicht jede Anklage endet mit einer Freiheitsstrafe.

Je nach Delikt kommen beispielsweise auch Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder Verfahrenseinstellungen in Betracht.

Eine seriöse Einschätzung der zu erwartenden Rechtsfolgen ist erst nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakte möglich.

Versprechen über den Ausgang eines Strafverfahrens ohne Akteneinsicht, Besprechung und nähere rechtliche Prüfungen wären unseriös.

 

Kann ich mich nach Erhalt der Anklage noch verteidigen?

Unbedingt.

Tatsächlich beginnt in vielen Fällen die eigentliche Verteidigungsarbeit erst nach Abschluss der Ermittlungen.

Nun lässt sich erstmals vollständig beurteilen,

  • welche Beweise tatsächlich vorhanden sind,
  • welche rechtlichen Schwächen bestehen,
  • welche Zeugen glaubwürdig erscheinen,
  • welche Anträge in Betracht kommen und
  • welche Verteidigungsstrategie verfolgt werden sollte.


Nicht jede erfolgreiche Verteidigung besteht darin, einen Freispruch zu erreichen.


Je nach Einzelfall kann es ebenso sinnvoll sein,

  • eine Verfahrenseinstellung anzustreben,
  • einzelne Tatvorwürfe entfallen zu lassen,
  • den Tatvorwurf rechtlich anders einzuordnen oder
  • auf eine möglichst milde Rechtsfolge hinzuwirken.

Welche Strategie im konkreten Verfahren die richtige ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab.

 

Sollte ich jetzt selbst Kontakt zum Gericht aufnehmen?

In den meisten Fällen empfiehlt es sich nicht, unvorbereitet selbst mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht über den Tatvorwurf zu sprechen.

Spontane Erklärungen entstehen häufig unter dem Eindruck der Belastungssituation und können später nur schwer korrigiert werden.

Ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte entschieden werden.

Eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung ist regelmäßig erfolgversprechender als vorschnelle Stellungnahmen.


Wie geht es nach der Anklage weiter?

Nach Zustellung der Anklageschrift prüft das Gericht zunächst, ob das sogenannte Hauptverfahren eröffnet wird.

In diesem Stadium entscheidet sich, ob es überhaupt zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kommt.

Das Gericht kann dabei verschiedene Entscheidungen treffen:

1. Eröffnung des Hauptverfahrens

Wenn das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, wird das Hauptverfahren eröffnet. Das bedeutet:

  • Es kommt zur Hauptverhandlung.
  • Sie erhalten eine gerichtliche Ladung.
  • Zeugen und Beweise werden in der Verhandlung erhoben.
  • Am Ende steht dann häufig ein Urteil.

2. Ablehnung der Eröffnung

Hält das Gericht die Anklage für nicht ausreichend begründet, wird die Eröffnung abgelehnt.

Dann findet keine Hauptverhandlung statt.

3. Einstellung des Verfahrens

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren bereits im Zwischenverfahren eingestellt werden, etwa aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen.

4. Weitere Ermittlungen

Das Gericht kann auch zusätzliche Aufklärung für erforderlich halten und weitere Beweise anfordern.

 

Muss ich zur Gerichtsverhandlung erscheinen?

Wird das Hauptverfahren eröffnet, erhalten Sie eine Ladung zur Hauptverhandlung.

Als Angeklagter sind Sie in der Regel verpflichtet, persönlich zu erscheinen.

Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann erhebliche Folgen haben, darunter:

  • Erlass eines Haftbefehls,
  • Anordnung der polizeilichen Vorführung,
  • zusätzliche Kosten,
  • negativer Eindruck beim Gericht.

Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht Sie von der persönlichen Pflicht zum Erscheinen bei Gericht entbinden. Dies muss jedoch ausdrücklich beantragt und begründet werden.

 

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Wir das Hauptverfahren eröffnet, bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung.

Die Hauptverhandlung ist der zentrale Teil des Strafverfahrens.

Sie findet in der Regel öffentlich statt (mit wenigen Ausnahmen, etwa zum Schutz von Jugendlichen oder bei besonderen Umständen).

Der Ablauf ist im Grundsatz:

  1. Aufruf der Sache
  2. Feststellung der Personalien
  3. Verlesung der Anklage
  4. Einlassung des Angeklagten (falls gewünscht)
  5. Beweisaufnahme, etwa:
  • Vernehmung von Zeugen
  • Sachverständigengutachten
  • Urkundenbeweise
  1. Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
  2. Letztes Wort des Angeklagten
  3. Urteil

Die Hauptverhandlung entscheidet darüber, ob der Tatvorwurf bewiesen werden kann oder nicht.

 

Wird mein Arbeitgeber von den Behörden oder Gerichten über die Anklage informiert?

In der Regel informieren Staatsanwaltschaft bzw. Gericht Arbeitgeber, Dienstvorgesetzte oder auch Berufskammern nicht automatisch über eine Anklageerhebung.

Eine Mitteilung erfolgt nur in Ausnahmefällen. Etwa bei Anklagen gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen sieht die Verwaltungsvorschrift „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ (kurz: MiStra) für Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte Mitteilungspflichten gegenüber Arbeitgebern, Dienstvorgesetzten oder Berufskammern vor. Das ist beispielsweise der Fall bei Anklagen gegen Beamte, Richter, Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldaten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Personen mit ähnlichen Berufen.


Darf ich trotz Anklage verreisen?

Allein die Erhebung einer Anklage führt grundsätzlich nicht dazu, dass Sie Deutschland nicht mehr verlassen dürfen. Die Anklageschrift begründet für sich genommen weder ein Reiseverbot noch sonstige Einschränkungen Ihrer Bewegungsfreiheit.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn gegen Sie bereits besondere strafprozessuale Maßnahmen angeordnet wurden. Hierzu zählen beispielsweise Untersuchungshaft, ein Haftbefehl, Meldeauflagen, die Verpflichtung zur Abgabe des Reisepasses oder andere gerichtliche Weisungen. In diesen Fällen kann Ihre Reisefreiheit ganz oder teilweise eingeschränkt sein.

Liegen keine derartigen Maßnahmen vor, sind Reisen innerhalb Deutschlands und grundsätzlich auch Auslandsreisen regelmäßig möglich.

Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn bereits eine Hauptverhandlung anberaumt wurde oder diese bald ansteht. Gerichtliche Ladungen sollten unbedingt beachtet werden. Wer einer Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, muss unter Umständen mit einer polizeilichen Vorführung oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – sogar mit dem Erlass eines Haftbefehls rechnen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Ausnahmefälle, in denen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen gerechnet werden muss. Dies kann etwa bei schwerwiegenden Tatvorwürfen oder dann der Fall sein, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls der Erlass eines Haftbefehls ernsthaft in Betracht kommt. Eine geplante Auslandsreise kann in einer solchen Situation zusätzliche Fragen aufwerfen, etwa im Hinblick auf eine mögliche Fluchtgefahr oder die Erreichbarkeit des Beschuldigten.

Ob eine Reise in diesen Fällen sinnvoll und rechtlich unbedenklich ist, sollte deshalb sorgfältig geprüft werden. Je nach Verfahrensstand kann es angezeigt sein, eine geplante Auslandsreise vorab über den Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht abzustimmen. Dadurch lassen sich Missverständnisse vermeiden und das Risiko unnötiger strafprozessualer Maßnahmen reduzieren.

Praxishinweis: Ob eine Auslandsreise trotz laufenden Strafverfahrens unproblematisch ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind insbesondere der Tatvorwurf, der Stand des Verfahrens sowie die Frage, ob Anhaltspunkte für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehen. Gerade in Verfahren, in denen der Erlass eines Haftbefehls nicht ausgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich, vor Reiseantritt rechtlichen Rat einzuholen.

 

Darf ich mit Zeugen oder Geschädigten sprechen?

Ob und in welchem Umfang Kontakt zu Zeugen oder möglichen Geschädigten sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich gilt:

  • Unzulässige Einflussnahme auf Zeugen kann strafbar sein.
  • Auch „gut gemeinte“ Kontaktversuche können problematisch sein.
  • Gespräche können später im Verfahren gegen Sie verwendet werden.

In vielen Fällen ist daher Zurückhaltung geboten.

Ob und wie ein etwaiger Kontakt zu Zeugen erfolgen sollte, hängt vom Einzelfall und der Verteidigungsstrategie ab und sollte sorgfältig mit einem Verteidiger abgestimmt werden.


Wie lange dauert das Verfahren nach der Anklage?

Die Dauer eines Strafverfahrens hängt stark vom Einzelfall ab.

Einflussfaktoren sind unter anderem:

  • Umfang der Beweislage,
  • Anzahl der Zeugen,
  • Auslastung des Gerichts,
  • Schwere des Tatvorwurfs,
  • Notwendigkeit von Gutachten.

Zwischen Anklage und Hauptverhandlung können wenige Wochen, aber auch mehrere Monate liegen.


Was Sie nach Erhalt einer Anklage jetzt beachten sollten

Nach Erhalt einer Anklageschrift besteht häufig der Wunsch, die Vorwürfe möglichst schnell auszuräumen oder sich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erklären. Ob dies sinnvoll ist, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab.

Entscheidend ist zunächst, den Inhalt der Anklage und die zugrundeliegende Beweislage sorgfältig zu prüfen. Erst wenn feststeht, auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt und welche rechtlichen Fragen sich stellen, lässt sich beurteilen, welche Verteidigungsstrategie die größten Erfolgsaussichten bietet.

Ebenso wichtig ist es, gerichtliche Fristen einzuhalten und Ladungen ernst zu nehmen. Unüberlegte Entscheidungen oder vorschnelle Erklärungen können den weiteren Verlauf des Strafverfahrens erschweren.

Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der Anklageschrift und der Ermittlungsakte schafft die Grundlage dafür, Chancen und Risiken realistisch einzuschätzen und die Verteidigung von Beginn an strategisch auszurichten.


Fazit: Anklage erhalten – jetzt kommt es auf die richtige Strategie an

Eine Anklage ist ein entscheidender Abschnitt im Strafverfahren, aber kein Endpunkt.

Wichtig ist:

  • Eine Anklage ist keine Verurteilung.
  • Das Gericht prüft den Vorwurf vollständig neu.
  • Es bestehen weiterhin umfangreiche Verteidigungsmöglichkeiten.
  • Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen.

Gerade jetzt ist es entscheidend, keine Fehler zu machen und die Verteidigung strategisch aufzubauen.

Viele Weichen werden bereits vor der Hauptverhandlung gestellt.

 

Anklage erhalten in Dortmund? Strafverteidiger in Dortmund berät Sie

Wenn Sie eine Anklage erhalten haben, sollten Sie die Situation frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Als Strafverteidiger in Dortmund vertrete ich Mandanten im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren.

Gemeinsam prüfen wir,

  • welche Vorwürfe konkret erhoben werden,
  • welche Beweise vorhanden sind,
  • welche Risiken bestehen und
  • welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Eine Anklage ist ein ernstzunehmender Schritt. Sie ist aber nicht das Ende des Verfahrens. Die richtigen Entscheidungen zum richtigen Zeitpunkt können den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen.


FAQ - Häufige Fragen zum Thema „Anklage erhalten“

  • Bedeutet eine Anklage, dass ich schuldig bin?

    Nein. Über Schuld oder Unschuld entscheidet ausschließlich das Gericht.

  • Muss ich mich nach einer Anklage äußern?

    Nein. Sie haben weiterhin das Recht zu schweigen. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, sollte nach Prüfung der Aktenlage entschieden werden.

  • Kann eine Anklage noch zurückgenommen werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknehmen oder das Verfahren kann anderweitig beendet werden.

  • Kann das Gericht die Anklage ablehnen?

    Ja. Wenn das Gericht keinen hinreichenden Tatverdacht sieht, kann es die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen.

  • Wann bekomme ich Akteneinsicht?

    Akteneinsicht erhält regelmäßig der Verteidiger. Sie ist Grundlage einer sinnvollen Verteidigung.

  • Muss ich zur gerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen?

    Ja, grundsätzlich besteht eine Erscheinungspflicht, wenn Sie ordnungsgemäß geladen wurden.

  • Wie lange dauert ein Strafverfahren nach einer Anklage?

    Das hängt vom Umfang des Verfahrens, der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Tatvorwurfs ab. In der Regel dauert es aber noch einige Monate, in Ausnahmefällen auch länger.

  • Was kostet ein Strafverteidiger?

    Die Kosten hängen vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab und werden individuell nach Aufwand aufgrund einer Vergütungsvereinbarung oder gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

  • Wird mein Führungszeugnis belastet?

    Das hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Eine Verurteilung kann Eintragungen im Bundeszentralregister und Führungszeugnis nach sich ziehen. Einstellungen ohne Verurteilung bleiben in der Regel ohne Eintrag im Führungszeugnis.

Portrait Christian Kucera

Über den Autor

Grüße aus Dortmund! Mein Name ist Christian Kucera und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Ex-Staatsanwalt. Seit über 25 Jahren bin ich in Dortmund und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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