Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht - Aufgaben und Bedeutung
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Kucera, 21.10.2024
Steht der Verdacht einer Straftat im Raum, ist die Lage für Beschuldigte oft ernst. Verurteilung und Strafe drohen. Aber schon der Verdacht bestimmter Straftaten kann existenzbedrohend sein. Hier braucht man Hilfe durch einen erfahrenen und kompetenten Experten – einen Fachanwalt für Strafrecht.
Fachanwalt für Strafrecht ist ein hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist ein hochspezialisierter Rechtsanwalt, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat und aufgrund seiner besonderen Qualifikation von der Rechtsanwaltskammer die Befugnis verliehen bekommen hat, diese Bezeichnung zu führen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Strafverteidiger und einem Fachanwalt für Strafrecht?
Ein Strafverteidiger ist in der Regel ein Rechtsanwalt, der genauso wie ein Fachanwalt für Strafrecht im Strafrecht tätig ist und die Verteidigung von Personen übernimmt, denen eine Straftat vorgeworfen wird.
Ein Fachanwalt für Strafrecht darf diese rechtlich geschützte Bezeichnung aber nur führen, wenn er seine zusätzliche spezialisierte Qualifikation und umfangreiche Erfahrung im Strafrecht besonders nachgewiesen und von der Rechtsanwaltskammer die Befugnis verliehen bekommen hat, den Fachanwaltstitel zu führen. Es kann also jeder Rechtsanwalt als Strafverteidiger tätig werden, aber nicht jeder Strafverteidiger und nicht jeder Rechtsanwalt ist „automatisch“ ein hochspezialisierter „Fachanwalt für Strafrecht“. Der Fachanwaltstitel signalisiert also eine besondere Expertise auf dem Fachgebiet des Strafrechts.
Rechtliche Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“
Um die rechtlich geschützte Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ führen zu dürfen, muss der Anwalt zunächst einmal eine mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorweisen. Zudem muss er besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Solche besonderen theoretischen Kenntnisse und besondere praktischen Erfahrungen liegen vor,
...wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(§ 2 Fachanwaltsordnung- FAO).
Besondere theoretische Kenntnisse
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Anwalt an einem umfangreichen anwaltsspezifischen Fachanwaltslehrgang teilnehmen, der alle relevanten Bereiche des Strafrechts und Strafprozessrechts umfasst. Der Anwalt muss sich zudem im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs speziellen Prüfungen erfolgreich unterzogen haben.
Der hochspezialisierte Fachanwalt für Strafrecht besitzt besondere Kenntnisse insbesondere in den Bereichen
- Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgebenden Hilfswissenschaften,
- Materielles Strafrecht, einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,
- Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
Die besonderen theoretischen Kenntnisse des Fachanwaltes erfassen zudem die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets.
Besondere praktische Erfahrungen
Neben der theoretischen Zusatzausbildung muss der Anwalt auch eine bestimmte Anzahl bearbeiteter Strafrechtsfälle vorweisen, von denen ein Großteil auch vor Gericht verhandelt worden sein muss. So soll sichergestellt werden, dass der Anwalt auch praktische Erfahrung mit der Verteidigung von Mandanten im Strafverfahren gesammelt hat.
Fortbildungspflicht
Auch nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss sich der Fachanwalt für Strafrecht kontinuierlich fortbilden und jährlich die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Rechtliche Grundlagen in der Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtlich geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen man berechtigt ist, den Fachanwaltstitel zu führen, in § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und vor allem in der Fachanwaltsordnung (FAO).
Fazit
Steht der Verdacht einer Straftat im Raum und suchen Sie im Bereich des Strafrechts nach Rat und Unterstützung, sollten Sie sich vertrauensvoll an einen Strafverteidiger wenden, der als hochspezialisierter Rechtsanwalt auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen bekommen hat.

Über den Autor
Grüße aus Dortmund! Mein Name ist Christian Kucera und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Ex-Staatsanwalt. Seit über 24 Jahren bin ich in Dortmund und bundesweit als Strafverteidiger tätig.
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