Betäubungsmittelstrafrecht – Drogenstrafrecht.


Betäubungsmittelstrafrecht – Drogenstrafrecht.

Ihr Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittel- oder Drogenstrafrecht bezieht sich auf die Gesamtheit der Gesetze, die den Umgang mit Betäubungsmitteln bzw. Drogen regeln und strafrechtliche Sanktionen insbes. für den Besitz, Handel, Schmuggel und die Herstellung festlegen. In der Praxis spielen insbesondere Drogen wie Cannabis, Kokain, Heroin oder Amphetamine eine große Rolle.

Im Wesentlichen ist das Betäubungsmittelstrafrecht im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.

Cannabis Blatt mit einer gedrehten Zigarette

Cannabis-Legalisierung

Seit dem 1. April 2024 ist das umstrittene Cannabis-Gesetz in Kraft, welches für Erwachsene den Umgang mit Cannabis unter bestimmten Vorgaben legalisiert. Unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Cannabis weiter strafbar ist und welche Strafen dann vorgesehen sind, ist nun im Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedcanG) geregelt.

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Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafsachen bieten wegen zahlreicher Besonderheiten hohe Anforderungen an die Verteidigung.

So sind wegen der gesetzlich vorgesehenen, teilweise hohen Strafrahmen, etwa bei dem Vorwurf des Umgangs mit nicht geringen Mengen von Drogen, der bandenmäßigen Begehungsweise oder wenn Waffen eine Rolle spielen, Haftbefehle nicht selten. Die Verteidigung steht hier vor der Herausforderung, Untersuchungshaft für den Mandanten nach Möglichkeit zu verhindern oder eine Haftentlassung durchzusetzen.

Nicht selten setzen die Ermittlungsbehörden auch besondere (sog. verdeckte) Ermittlungsmaßnahmen ein, etwa die Überwachungen der Telekommunikation, die akustische Überwachung von Wohnraum oder Kraftfahrzeugen, den Einsatz verdeckter Ermittler, sog. Vertrauenspersonen oder Lockspitzeln.

Therapie statt Strafe

Nicht selten sind Beschuldigte in Betäubungsmittelstrafverfahren drogenabhängig und vorbestraft. 

Gute Verteidigungsansätze bieten sich in solchen Fällen nicht selten durch eine (freiwillige) Drogentherapie an. Wird eine solche durchgeführt, kann dies unterschiedliche Vorteile bringen. Im günstigsten Fall kann eine Gefängnisstrafe abgewendet oder jedenfalls erreicht werden, dass eine solche nicht in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden muss („Therapie statt Strafe“).

Kronzeugenregelung – Manchmal ein „Wettlauf“ zwischen Mitbeschuldigten

Besonderheiten bestehen auch, wenn es in einem Drogenstrafverfahren mehrere Tatverdächtige gibt. Hier kann die sog. „Kronzeugenregelung“ bedeutsam werden.

Diese ist u.a. in § 31 BtMG, § 46 b StGB oder § 35 KCanG geregelt und soll Tatverdächtige dazu ermutigen, bei der Aufklärung von Straftaten mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, indem sie Informationen über die Straftaten liefern, an denen sie beteiligt waren oder von denen sie Kenntnis haben. Im Gegenzug erhalten sie oft Vorteile, wie etwa eine Strafmilderung oder Immunität vor Strafverfolgung.

Das kann in der Praxis manchmal in bestimmten Konstellationen zu einem „Wettlauf“ zwischen mehreren Tatverdächtigen führen, in dem derjenige, der als erster sein Wissen offenbart, die Vorteile der Kronzeugenregelung erlangt und die anderen unter Umständen „leer“ ausgehen.

Es gibt zahlreiche Vor- und Nachteile der „Kronzeugenregelung“, die von der Verteidigung mit dem Mandanten sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.

Erfahrenen Strafverteidiger einschalten!

Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht existieren enorme Risiken und Gefahren für Beschuldigte, aber auch viele Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Sie sollten sich in Betäubungsmittelstrafsachen deshalb möglichst frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger mit Expertise auf diesem Gebiet wenden.

Sie benötigen in einer Betäubungsmittelstrafsache Hilfe durch einen erfahrenen Verteidiger? Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf!

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