Ladung zum Strafantritt (Haftantritt) – Was nun?

Rechtsanwalt Christian Kucera • Juni 28, 2023

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Ratsuchende völlig aufgelöst in der Kanzlei anrufen und „ganz dringend“ einen Besprechungstermin benötigen. Was ist passiert? Die Ratsuchenden haben von der Staatsanwaltschaft eine Strafantrittsladung erhalten, mit der sie aufgefordert werden, sich zur Vollstreckung einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb einer gewissen Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) einzufinden. Dies ist natürlich für die meisten Personen und deren Umfeld eine dramatische Situation, denn im Falle einer Inhaftierung wird man aus seinem bisherigen Leben herausgerissen. Die familiären, sozialen und beruflichen Folgen sind oft gravierend. 

Kann man in einer solchen Situation den Antritt der Freiheitsstrafe (Haftantritt) noch vermeiden?

Nachfolgend wird ein grober Überblick über die wesentlichen rechtlichen Möglichkeiten in einer solchen Situation gegeben:

I. Nach Rechtskraft i.d.R. keine Möglichkeit mehr das Urteil anzugreifen

Bekommt man eine Ladung zum Haftantritt, ist das Strafverfahren i.d.R. bereits rechtskräftig durch ein Urteil des Strafgerichts abgeschlossen. Gegen die „Ursache“ für die Strafantrittsladung, also i.d.R. das Urteil, sieht das Gesetz kein Rechtsmittel mehr vor. Ist auch bereits die Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgelaufen, bleibt allenfalls noch ein Wiederaufnahmeverfahren oder eine Menschenrechtsbeschwerde, die in der Praxis aber eher untergeordnete Rollen spielen und nur äußerst selten den gewünschten Erfolg bringen. Nähere Informationen zu der Frage, wie man sich gegen strafgerichtliche Entscheidungen wehren kann, finden Sie hier.

Ist also das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen und eine Anfechtung des Urteils nicht mehr möglich, kann i.d.R. nur im Strafvollstreckungsverfahren versucht werden, einen Haftantritt zu verhindern. Man muss sich jedoch im Klaren darüber sein, dass die rechtlichen Möglichkeiten, jetzt noch einen Haftantritt zu verhindern, sehr beschränkt sind und die Vermeidung des Strafantritts nur in Ausnahmefällen möglich ist.

II. Strafaufschub bei Zweifeln über die Auslegung des Urteils oder die Berechnung der Strafe oder bei Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, § 458 Abs. 1 StPO

Bestehen Zweifel über die Auslegung eines (rechtskräftigen) Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe oder werden Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben, kann die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden, § 458 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch aber nicht gehemmt, d.h. der Strafantritt wird hierdurch nicht „automatisch“ verhindert. Das Gericht kann jedoch in bestimmten (Ausnahme-) Fällen vorläufig einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung anordnen, § 458 Abs. 3 StPO.

Zweifel über die Auslegung des Urteils können z.B. bei Widersprüchen zwischen Urteilstenor und -gründen entstehen. Zweifel über die Berechnung der erkannten Strafe können beispielsweise vorliegen, wenn das Urteil keine oder keine klare Bestimmung über Auswirkungen und Umfang der Anrechnung von Untersuchungshaft (U-Haft) oder einer anderen Freiheitsentziehung hat oder wenn hierüber sonst Zweifel bestehen. Zulässige Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung bestehen z.B. bei folgenden Vollstreckungshindernissen:

  • Eintritt der Vollstreckungsverjährung.
  • Fehlende Identität des Betroffenen, gegen den die Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll, mit dem Verurteilten. 
  • Vorliegen einer Amnestie oder Begnadigung
  • (ausnahmsweises) Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.
  • Die Strafe ist bereits vollstreckt worden.


Solche oder andere Fälle des § 458 Abs. 1 StPO kommen in der Praxis jedoch eher selten vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Strafantritt daher nur im Ausnahmefall zu verhindern.

Unzulässige Einwendungen i.S.d. § 458 Abs. 1 StPO sind all diejenigen, die sich gegen den Bestand und die Rechtmäßigkeit des strafgerichtlichen Erkenntnisses (i.d.R. Urteil oder Strafbefehl) richten.

III. Vorübergehender Strafaufschub, § 456 StPO

Eine Möglichkeit, die in der Praxis durchaus häufig vorkommt, ist der sog. Vollstreckungsaufschub. Nach § 456 StPO kann auf Antrag des Verurteilten die Vollstreckung für maximal 4 Monate aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Auch hier kann also der Haftantritt nicht gänzlich verhindert, sondern allenfalls um 4 Monate hinausgeschoben werden. Allerdings müssen auch triftige Gründe vorgebracht werden; ein Strafaufschub kommt nur in Härtefällen in Betracht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Haftstrafe i.d.R. zu Nachteilen im Leben des Verurteilten und auch dessen Umfeld führt. Das können neben Problemen im familiären oder sozialen Bereich insbesondere ein Arbeitsplatzverlust oder finanzielle Nachteile sein. Der Gesetzgeber nimmt solche i.d.R. typischen Nachteile als sog. „gewöhnliche Strafübel“ in Kauf. Will man einen Strafaufschub erreichen, müssen Nachteile geltend gemacht werden, die über dieses „gewöhnliche Strafübel“ hinausgehen und die bei einer später erfolgenden Haft vermeidbar wären. Nachteile, die auch noch nach 4 Monaten bestehen würden, rechtfertigen keinen Haftaufschub.

In der Praxis ist in folgenden Beispielfällen Haftaufschub bis zu 4 Monaten gewährt worden:

  • Ein selbständiger Unternehmer oder ein Betriebsleiter hat keinen eingearbeiteten Vertreter. Ein Haftaufschub um 4 Monate würde es dem Verurteilten ermöglichen, einen Vertreter einzuarbeiten, sodass dieser dann den Betrieb vorübergehend als Vertretung für den Verurteilten während dessen Haft leiten könnte. 
  • Der Verurteilte steht kurz vor dem Abschluss einer Berufsausbildung. Ein Haftaufschub um 4 Monate würde den Ausbildungsabschluss ermöglichen.
  • Der Verurteilte ist Student und könnte bei sofortigem Haftantritt ein Semester nicht erfolgreich absolvieren. 
  • Der Ehepartner liegt z.B. im Krankenhaus und es gibt niemanden, der bei einem Haftantritt auf die Kinder aufpassen könnte.


Lehnt die Vollstreckungsbehörde einen vorübergehenden Strafaufschub ab, kann gegen diese Entscheidung zwar noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nach § 458 Abs. 2 StPO) gestellt werden. Der Fortgang der 
Vollstreckung wird jedoch hierdurch nicht gehemmt, d.h. der Haftantritt wird hierdurch nicht „automatisch“ verhindert. Das Gericht kann jedoch in bestimmten (Ausnahme-) Fällen nach § 458 Abs. 3 StPO vorläufig einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung anordnen, wenn die vorgebrachten Einwendungen Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Strafvollstreckung geben.

IV. Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit, § 455 StPO

Neben diesem Strafaufschub bis zu max. 4 Monaten kann in Ausnahmefällen unter bestimmten engen Voraussetzungen bei einer Vollzugsuntauglichkeit die Freiheitsstrafe für eine bestimmte Zeit aufgeschoben oder unterbrochen werden, sog. Strafausstand (§ 455 StPO). Diese Reglung trägt dem Interesse des Verurteilten an seiner Gesunderhaltung Rechnung und kann z.B. eingreifen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit (z.B. Demenz) verfällt, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bei ihm wegen anderer Krankheiten zu einer Lebensgefahr führen würde oder wenn sich der Verurteilte sonst in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht gewährleistet wäre. 

Lehnt die Vollstreckungsbehörde einen Strafausstand ab, kann gegen diese Entscheidung zwar noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO gestellt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird jedoch hierdurch nicht gehemmt, d.h. der Strafantritt wird hierdurch nicht „automatisch“ verhindert. Das Gericht kann jedoch in bestimmten (Ausnahme-) Fällen nach § 458 Abs. 3 StPO vorläufig einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung anordnen, wenn die vorgebrachten Einwendungen Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Strafvollstreckung geben.

V. Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation, § 455a StPO

Die Vollstreckungsbehörde kann in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitweisen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung auch aus Gründen der Vollzugsorganisation gewähren (§ 455a StPO). Gründe, die in der Person des Verurteilten liegen, rechtfertigen den Strafausstand nicht. Vielmehr fallen hierunter beispielsweise Fälle, in denen etwa Justizvollzugsanstalten überbelegt sind, wenn Platz für Gefangene schwerer Kriminalität geschaffen werden muss oder eine Strafvollstreckung in Anstalten etwa wegen Bränden, Baufälligkeit, Katastrophen, Seuchen oder Unglücksfällen unmöglich ist.

VI. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung, § 456a StPO

Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. Die Strafvollstreckungsbehörde kann ganz oder teilweise von der Vollstreckung absehen, d.h. auch schon vor Beginn oder in Unterbrechung der Vollstreckung. Dass ein Verurteilter aber die Strafe erst gar nicht antreten muss, ist in der Praxis die absolute Ausnahme. In der Regel wird von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe erst dann abgesehen, wenn die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist. Diese Fälle kommen in der Praxis recht häufig vor.

VII. Besonderheiten bei Ersatzfreiheitsstrafe

Erhält man eine Ladung zum Antritt einer sog. Ersatzfreiheitsstrafe, hat man i.d.R. eine durch ein Strafgericht verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Häufig hat der Ratsuchende keinerlei Zahlungen geleistet oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht eingehalten. Dann kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Einem Tagessatz Geldstrafe entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe (§ 43 Strafgesetzbuch – StGB). Ist man z.B. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden und ist diese Geldstrafe uneinbringlich, tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen.

A. Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung

Will man den Haftantritt wegen einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe verhindern, kann man dies i.d.R. „problemlos“ erreichen, wenn die ursprünglich verhängte Geldstrafe gezahlt wird. Sobald und soweit dies geschehen ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt und man muss sie nicht antreten oder wird aus der Haft entlassen (vgl. § 459e Abs. 4 StPO). Zu vollstrecken ist nämlich immer nur die Ersatzfreiheitsstrafe, die dem uneinbringlichen Teil der Geldstrafe entspricht. 

B. Tilgung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige oder vergleichbare Arbeit

Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen noch in Betracht, dass ihm die Vollstreckungsbehörde auf dessen Antrag gestattet, die uneinbringliche Geldstrafe durch sog. freie Arbeit zu tilgen. Freie Arbeit ist gemeinnützige - oder vergleichbare (z.B. bei Berufsverbänden erfolgende) - unentgeltliche Tätigkeit. Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind i.d.R. sechs Stunden freie Arbeit zu leisten.

C. Härteklausel – Keine Ersatzfreiheitsstrafe bei unbilliger Härte, § 459 f StPO

Stellt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Verurteilten eine unbillige Härte dar, kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt (§ 459 f StPO). Eine solche unbillige Härte liegt aber nur in Ausnahmefällen vor. Es reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann oder dass der Verurteilte unverschuldet vermögenslos geworden ist und nicht mehr den Unterhalt für sich und seine Familie aufbringen kann. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aufgrund deren mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe nicht zugemutet werden kann.

D. Keine Ersatzfreiheitsstrafe bei Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

In Ausnahmefällen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auch unterbleiben, wenn in demselben oder in mehreren Verfahren Geldstrafe neben Freiheitsstrafe tritt und zum Zwecke der Wiedereingliederung des Verurteilten, also zur Förderung dessen Resozialisierung, die Vollstreckung der Geldstrafe unterbleibt (§§ 459e Abs. 4 i.V.m. 459d StPO).

VIII. Gnadenentscheidung

Schließlich kommt unter engen Voraussetzungen in Betracht, einen Haftantritt ganz oder zumindest zeitweise durch eine Gnadenentscheidung zu verhindern. Hier müssen aber i.d.R. besondere und gewichtige Umstände glaubhaft vorgebracht werden. In der Praxis haben solche Gnadengesuche nur in absoluten Ausnahmefällen Erfolg. Zudem hemmt ein Gnadengesuch grds. auch nicht die Vollstreckung, d.h. der Haftantritt lässt sich grds. durch die bloße Einleitung des i.d.R. recht lange dauernden Gnadenverfahrens nicht verhindern. Nur wenn erhebliche Gnadengründe glaubhaft vorgebracht werden, kann die Gnadenstelle bis zur Gnadenentscheidung in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung einstellen.

IX. Fazit

Ist das Urteil (oder andere strafgerichtliche Erkenntnisse) einmal rechtskräftig und die Strafantrittsladung in der Welt, gibt es in der Regel kaum noch Möglichkeiten, den Haftantritt zu verhindern. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann man noch durch Zahlung oder gemeinnützige Arbeit relativ „einfach“ abwenden. Bei einer „normalen“ Freiheitsstrafe geht das aber nicht. In Ausnahmefällen kann der Haftantritt durch einen Strafaufschub max. 4 Monate hinausgezögert werden, wenn dringende – vorübergehende – berufliche oder auch private Gründe vorgebracht und glaubhaft gemacht werden können. Daneben gibt es nur in absoluten Ausnahmefällen Möglichkeiten, einen Haftantritt zu verhindern.

Viele Ratsuchende melden sich erst spät nach Erhalt der Strafantrittsladung erstmals bei einem Rechtsanwalt. Dann wird es in den meisten Fällen aber zu spät sein. Besser ist es, sich schon vor Rechtskraft des Urteils, also im Straf- und Rechtsmittelverfahren (Berufung/Revision) durch einen kompetenten und erfahrenen Strafverteidiger verteidigen zu lassen. Die Chancen ggf. eine Haftstrafe zu verhindern sind so allemal größer.

Wenn der Ratsuchende aber nun nicht im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren verteidigt worden ist, oder er – warum auch immer – nicht mehr von seinem bisherigen Verteidiger vertreten werden möchte, sollte er sich zumindest umgehend nach Rechtskraft bei einem neuen Verteidiger melden, damit dieser wenigstens noch ausreichend Zeit hat, etwaige rechtliche Möglichkeiten einer Verhinderung des Haftantritts zu prüfen. Keinesfalls sollte der Mandant einfach „den Kopf in den Sand stecken“ und die Strafantrittsladung ignorieren. Auch sollte er nicht glauben, nur weil nach Erhalt der Strafantrittsladung ein Strafverteidiger beauftragt worden sei, brauche er die Strafe nicht anzutreten. Ignoriert der Verurteilte die Strafantrittsladung und tritt er die Haft nicht „freiwillig“ und fristgemäß an, droht zum einen ein sog. Vollstreckungs-Haftbefehl und zum anderen gefährdet er auch die Möglichkeit einer Verbüßung der Freiheitsstrafe im sog. offenen Vollzug.
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Grüße aus Dortmund! Mein Name ist Christian Kucera und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Ex-Staatsanwalt. Seit über 23 Jahren bin ich in Dortmund und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Nicht selten entnimmt man den Medien, dass von der Öffentlichkeit stark beachtete Strafverfahren, wie beispielsweise das seinerzeitige „Mannesmann-Verfahren“ gegen Verhängung einer Geldauflage eingestellt werden. Dies führt in der Öffentlichkeit nicht selten zu heftiger Kritik. „Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“ – so der Eindruck vieler. Verfolgt man die öffentliche Diskussion fällt auf, dass vielfach Unkenntnis über die rechtlichen Grundlagen der erfolgten Einstellung des Mannesmann-Prozesses herrscht, was zum Teil zu einer undifferenzierten und überzogenen Kritik führt. Im Folgenden sollen daher die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für eine Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage skizziert werden. Grundlage der Einstellung war § 153a der Strafprozessordnung (StPO). Der Gesetzgeber führte die Vorschrift 1974 zur Entlastung der Justiz im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ein. Der Anwendungsbereich wurde seitdem ständig erweitert. Heute gehört die Vorschrift zum Praxisalltag. 2004 sind von deutschen Staatsanwaltschaften rund 250.000 Ermittlungsverfahren und allein von deutschen Amtsgerichten rund 67.000 Gerichtsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden. Studien haben bislang keine direkten Hinweise auf eine Privilegierung begüterter Beschuldigte insbesondere in den komplizierten Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren ergeben. § 153a StPO gelangt nur bei rechtswidrigen Taten zur Anwendung, die nach dem Gesetz im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (Vergehen). Zudem darf die Schwere der Schuld des Beschuldigten einer Einstellung nicht entgegenstehen. Es darf sich höchstens um eine Schuld im mittleren Bereich handeln. Das Gesetz verlangt dabei nur eine hypothetische Schuldbeurteilung, weil zum Zeitpunkt der Einstellung das Strafverfahren noch nicht vollständig durchgeführt worden ist. Das Maß der Schuld hängt u.a. von der Art der Tatausführung, den verschuldeten Auswirkungen der Tat, dem Maß der Pflichtwidrigkeit, aber auch von personalen Faktoren des Beschuldigten vor und nach der Tat ab. Eine Einstellung erfolgt nur gegen Erteilung von Auflagen und Weisungen, welche besondere nicht strafrechtliche Sanktionen darstellen und in § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO beispielhaft aufgeführt sind. Die Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse kommt in der Praxis besonders häufig vor. Die Auflagen bzw. Weisungen müssen schließlich geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Dieses orientiert sich an dem Sinn und Zweck staatlichen Strafens, zu denen u.a. Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung sowie Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht zählen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht im Rahmen eines relativ weiten Beurteilungsspielraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung des Verfahrens notwendig erscheint. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung durch das zuständige Gericht vorläufig eingestellt werden. Gericht, Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte müssen jeweils zustimmen. In Fällen geringfügiger Vergehen kann bei einer Einstellung vor Anklageerhebung unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung des Gerichts entbehrlich sein. Für die Erfüllung der Auflagen bzw. Weisungen werden Fristen gesetzt. Werden die Auflagen erfüllt, wird das Verfahren dann endgültig eingestellt. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Besonders praxisbedeutsam ist, dass die Beschuldigten bei einer Einstellung nach § 153a StPO als nicht vorbestraft gelten und eine Eintragung in das sog. polizeiliche Führungszeugnis unterbleibt. Sie haben Fragen zu diesem Thema?
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Strafgerichtliche Verurteilungen haben nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen zur Folge. Vor Antritt einer neuen Arbeit oder wenn man beruflich, ehrenamtlich oder auf sonstige Weise eine Tätigkeit ausüben will, bei der man Kontakt zu Minderjährigen hat, kann ein Führungszeugnis verlangt werden. Enthält dieses Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen, ist man also vorbestraft, kann das für die erstrebten Tätigkeiten oft das Aus bedeuten.
Rechtsanwalt und Mandat geben sich die Hände
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Der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA) stellt eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung dar. Er soll das Interesse von Tatopfern an Schadenkompensation verwirklichen und dem (mutmaßlichen) Täter sollen die Folgen seines Handelns klargemacht und seine Bereitschaft gefördert werden, hierfür Verantwortung zu übernehmen. Der TOA dient also im Wesentlichen der Aufarbeitung der Straftat, der Befriedung des Konfliktes und der Aushandlung der Wiedergutmachung und ist in vielfältigen Formen durchführbar. Gesetzliche Regelungen zum TOA finden sich insbes. in den §§ 46 und 46a des Strafgesetzbuches (StGB), sowie den §§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 155a Strafprozessordnung (StPO) sowie in §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 47 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Nr. 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Der TOA ist nicht auf bestimmte, etwa leichtere Straftaten oder Bagatellfälle begrenzt. Er kommt auch im mittleren Kriminalitätsbereich und auch bei schwerer Straftat in Betracht. In der Praxis spielt der TOA u.a. bei Körperverletzungs- , Eigentums- und Vermögensdelikten (z.B. Diebstahl, Betrug), aber auch bei Raub- , Erpressung- oder bei Sexualdelikten eine bedeutende Rolle. Von besonderer Bedeutung für Beschuldigte in Strafverfahren ist, dass bei Durchführung oder auch bei ernsthaftem Erstreben eines TOA u.U. eine deutliche Strafmilderung und in bestimmten – eher weniger schwerwiegenden - Fällen sogar eine Einstellung des Verfahrens oder ein Absehen von Strafe erreicht werden kann. In der Praxis entscheidet – bei schwereren Tatvorwürfen – die Durchführung oder zumindest das ernsthafte Erstreben eines TOA nicht selten über die Frage, ob überhaupt noch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung erreicht werden kann oder ob ein Verurteilter eine Haftstrafe im Gefängnis verbüßen muss. Ist an den Tatvorwürfen „etwas dran“, empfiehlt es sich in vielen Fällen, möglichst frühzeitig einen TOA durchzuführen oder dies zumindest ernsthaft zu versuchen. Um als Beschuldigter in den Genuss der oben genannten Rechtsvorteile, wie insbesondere einer deutlichen Strafmilderung zu kommen, verlangt die Rechtsprechung aber umfassende Ausgleichsbemühungen und einen sog. „ kommunikativen Prozess “ zwischen Täter und Opfer. Das Verhalten des Täters muss hiernach „ Ausdruck der Übernahme von Verantwortung “ sein und „ friedensstiftende Wirkung “ haben. Hierfür ist i.d.R. u.a. ein Geständnis , das Bekennen zur Schuld und das Respektieren der Opferposition der geschädigten Person, eine Entschuldigung und die Zahlung einer Entschädigung , oft in Form eines Schmerzensgeldes erforderlich. Wie genau ein TOA durchgeführt wird, hängt vom Einzelfall und von auch der Frage ab, in welchem Stadium des Strafverfahrens man sich befindet. Die Initiative für einen TOA können u.a. die Staatsanwaltschaft oder manchmal auch das Gericht, aber auch Täter und Opfer selbst ergreifen. Durchführen tut den TOA dann häufig eine TOA-Stelle, wie z.B. die sog. Gerichtshilfe oder ein anderer sozialer Dienst der Justiz, vielfach auch freie Träger (spezielle meist als Verein organisierte Einrichtungen, Opferhilfevereine usw.) oder im Jugendbereich die Jugendgerichtshilfe oder andere Stellen des Jugendamtes. In der Praxis wird der TOA auch häufig durch den Rechtsanwalt und Verteidiger des Beschuldigten durchgeführt. In geeigneten Fällen nimmt der Verteidiger dann mit dem Geschädigten bzw. dessen anwaltlicher Vertretung außergerichtlich Kontakt zwecks Durchführung eines TOA auf. Die Frage, ob ein TOA im Einzelfall in Betracht kommt und durchgeführt werden oder zumindest erstrebt werden sollte, vor allem auch die Frage, ob man selbst die Initiative für einen TOA ergreifen sollte, ist vielfach schwer zu beantworten. Das gilt auch für die Frage, wie genau und wann ein TOA durchgeführt oder ernsthaft versucht werden sollte. Insbesondere bei schwereren Tatvorwürfen, bei denen ein TOA ggf. über Haft oder Bewährungsstrafe entscheiden kann, sollte der Rat eines erfahrenen Strafverteidigers eingeholt werden! Rechtsanwalt Kucera berät Sie in Ihrem Fall hierzu gerne.

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